Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8b SächsRiG
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 8b SächsRiG – Beurlaubung

(1) Einem Richter ist bei Vorliegen wichtiger dienstlicher oder öffentlicher Interessen, insbesondere zur Schaffung einer verbesserten Altersstruktur, auf Antrag, der sich auf den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen, wenn der Richter das 58. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Bewilligungsbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von § 8 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 auf Antrag zulassen, soweit dies mit wichtigen dienstlichen oder öffentlichen Interessen vereinbar ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).