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§ 6 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürRettG – Durchführung des Rettungsdienstes

(1) Die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Dritten übertragen werden, soweit sie die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 2 erfüllen. § 27 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 28 und 29 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Luftrettung die Standorte der Rettungsmittel festgelegt werden. Bei der Vergabe der Leistungen des Rettungsdienstes nach Satz 1 kann als Wertungskriterium auch die Verpflichtung zur erforderlichen personellen Mitwirkung im Katastrophenschutz in Einheiten nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 und 7 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung angemessen berücksichtigt werden. Bei gleichen Leistungsangeboten ist der Bieter zu berücksichtigen, der im größten Umfang eine personelle Mitwirkung im Katastrophenschutz nach Satz 3 sicherstellen kann. Vor Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags durch einen kommunalen Aufgabenträger ist der Bereichsbeirat des betroffenen Rettungsdienstbereichs (§ 11) zu hören.

(2) Auf die Gestaltung des Inhalts des öffentlich-rechtlichen Vertrags sind § 23 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 sowie die §§ 24 und 25 sinngemäß anzuwenden. Anstelle des Widerrufs tritt das außerordentliche Kündigungsrecht; im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung über den öffentlich-rechtlichen Vertrag unberührt.

(3) Soweit nichts anderes geregelt ist, handeln die Durchführenden als Verwaltungshelfer nach den Anweisungen und im Namen der Aufgabenträger. Diese sind berechtigt, die Einrichtungen der Durchführenden, soweit sie für rettungsdienstliche Aufgaben zur Verfügung stehen, in personeller und sächlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsstand zu überprüfen.

(4) Werden Leistungen des Rettungsdienstes in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit oder mit Fahrzeugen, die für den Katastrophenfall oder den allgemeinen Sanitätsdienst der Bundeswehr und der Bundespolizei vorgehalten werden, erbracht, sind diese von dem Vorliegen eines öffentlichrechtlichen Vertrags nach Absatz 1 beziehungsweise der Genehmigungspflicht ausgenommen. Dies entbindet nicht von der Einhaltung der fachlichen Anforderungen des § 23 Abs. 2.