§ 24 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Genehmigungsverfahren
§ 24 ThürRettG – Nebenbestimmungen der Genehmigung
Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu versehen, die
- 1.
die dem Leistungserbringer obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht einschließlich der Betriebszeiten näher bestimmen,
- 2.
ordnungsgemäße hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Desinfektion und Dekontamination im Betrieb zum Ziel haben,
- 3.
die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Zentrale Leitstelle regeln.