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§ 24 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Genehmigungsverfahren

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 ThürRettG – Nebenbestimmungen der Genehmigung

Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu versehen, die

  1. 1.

    die dem Leistungserbringer obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht einschließlich der Betriebszeiten näher bestimmen,

  2. 2.

    ordnungsgemäße hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Desinfektion und Dekontamination im Betrieb zum Ziel haben,

  3. 3.

    die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Zentrale Leitstelle regeln.