Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Katastrophenschutz → Erster Unterabschnitt – Organisation des Katastrophenschutzes

Titel: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürBKG – Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

(1) Die Katastrophenschutzbehörden setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz in erster Linie die öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes ein.

(2) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch juristische Personen des Öffentlichen Rechts gestellt. Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch die privaten Hilfsorganisationen und durch andere private Organisationen gestellt, wenn diese sich gegenüber der unteren Katastrophenschutzbehörde allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und geeignet sind, ein Bedarf an der Mitwirkung besteht und die untere Katastrophenschutzbehörde der Mitwirkung zugestimmt hat.

(3) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind insbesondere für folgende Bereiche zu bilden:

  1. 1.

    Führung,

  2. 2.

    Brandschutz,

  3. 3.

    Hochwasser,

  4. 4.

    Extremwetterlagen,

  5. 5.

    Gefahrgut/ABC,

  6. 6.

    Sanität,

  7. 7.

    Betreuung,

  8. 8.

    Instandsetzung,

  9. 9.

    Bergung,

  10. 10.

    Versorgung,

  11. 11.

    Bergwacht,

  12. 12.

    Wasserrettung,

(4) Soweit zur Erfüllung der Aufgaben die bereitzustellenden Einheiten und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen und durch andere private Organisationen gestellt werden können, stellen die unteren Katastrophenschutzbehörden die notwendigen. Einheiten und Einrichtungen auf.

(5) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz mit.

(6) Das Land fördert im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zentral die Feuerwehr-Facheinheit Rettungshunde/Ortungstechnik bei einer Freiwilligen Feuerwehr.

(7) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu unterstützen sowie die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften und Weisungen zu befolgen.