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§ 11 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Einrichtung

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürRettG – Rettungsdienstbereiche, Bereichsbeirat

(1) Zur wirtschaftlichen Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes werden Rettungsdienstbereiche gebildet; sie können das Gebiet mehrerer Landkreise und kreisfreier Städte ganz oder teilweise umfassen.

(2) Die Aufgabenträger des Rettungsdienstes sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben insbesondere die Funktionsfähigkeit des bereichsübergreifenden Rettungsdienstes zu gewährleisten.

(3) Jeder Rettungsdienstbereich bildet einen Bereichsbeirat. Die Zusammensetzung der stimmberechtigten Mitglieder soll unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten der des Landesbeirats entsprechen; § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Vorsitzender des Bereichsbeirats ist der Landrat, der Oberbürgermeister oder der Verbandsvorsitzende. Das Nähere regelt der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes durch eine Satzung.