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§ 46 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VIII – Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 GKWG – Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften

(1) Für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister gelten die §§ 2 bis 5, 11 bis 14, 17, 19, 22, 24 Abs. 1 und 3, §§ 25, 28 Abs. 1, §§ 29 bis 35 und 36 entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nicht etwas anderes ergibt.

(2) § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gemeindewahlausschuss Wahlvorschläge auch zurückzuweisen hat, wenn sie den Anforderungen des § 57 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein nicht entsprechen.