Gesetze

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§ 22 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Vorbereitung der Wahl

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 GKWG – Vertrauensperson

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt dies, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Die Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner kann die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson dadurch abberufen und ersetzen, dass sie dies der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich erklärt.