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§ 25 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Vorbereitung der Wahl

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 GKWG – Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss entscheidet am 51. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

  1. 1.

    verspätet eingereicht sind oder

  2. 2.

    den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Gemeinde- und Kreiswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Entspricht ein Listenwahlvorschlag nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen und Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen.

(2) Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so können die Vertrauensperson und die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nach Bekanntgabe der Entscheidung hiergegen spätestens bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr Beschwerde erheben. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann dies auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlages tun.

(3) Über die Beschwerde entscheidet in öffentlicher Sitzung bei Wahlvorschlägen in kreisangehörigen Gemeinden der Kreiswahlausschuss, bei Wahlvorschlägen in kreisfreien Städten und in Kreisen der Landeswahlausschuss. In der Verhandlung über die Beschwerde sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Über die Beschwerde ist spätestens am 45. Tag vor der Wahl zu entscheiden.

(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 41. Tag vor der Wahl bekannt.