Gesetze

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§ 19 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Vorbereitung der Wahl

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 GKWG – Einreichungsfrist

Wahlvorschläge sind spätestens am 55. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter einzureichen.