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§ 33 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Laufbahnbewerber besonderer Fachrichtungen

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 LaufbLVO - M-V – Einstellungsvoraussetzungen (1)

(1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung kann eingestellt werden, wer

  1. 1.
    die Bildungsvoraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 und
  2. 2.
    eine hauptberufliche Tätigkeit nach den Absätzen 4 und 5

nachweist.

(2) Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluss geführt hat. Für Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes muss die Ausbildung auf der nach den §§ 19 und 23 geforderten Mindestvorbildung aufbauen; sie muss für Laufbahnen des gehobenen Dienstes den Voraussetzungen eines mit der Prüfung abgeschlossenen Studienganges einer Hochschule nach § 24 Abs. 3 entsprechen. Für Laufbahnen des höheren Dienstes ist ein allgemein berufsbefähigendes fachwissenschaftliches, den Voraussetzungen des § 28 entsprechendes Studium an einer Hochschule zu fordern. Die Bildungsvoraussetzungen müssen in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

(3) Den Bildungsvoraussetzungen für Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes nach Absatz 2 stehen die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenen Fach- und Hochschulabschlüsse gleich, soweit die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder die Gleichwertigkeit mit dem jeweils geforderten Hochschulabschluss im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages festgestellt und den Hochschulabschluss entsprechend zugeordnet hat.

(4) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. Sie ist nach Absatz 2 Satz 4 für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie

  1. 1.
    nach ihrer Fachrichtung der für die Einstellung geforderten Bildungsvoraussetzung und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entspricht,
  2. 2.
    nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entspricht,
  3. 3.
    im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit des Bewerbers zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen hat.

(5) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt in Laufbahnen

  1. 1.
    des mittleren Dienstes zwei Jahre,
  2. 2.
    des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,
  3. 3.
    des höheren Dienstes drei Jahre und sechs Monate.

(6) Soweit die oberste Dienstbehörde für bestimmte Laufbahnen des höheren Dienstes außer der ersten Staatsprüfung oder der Hochschulprüfung die Promotion verlangt, kann die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit um ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden. Dies gilt nicht, wenn das Studium nur durch Promotion abgeschlossen werden kann.

(7) Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, können im Sinne von § 4 Abs. 4 berücksichtigt werden.

(8) Bewerber, deren Amtstätigkeit ausschließlich

  1. 1.
    wissenschaftlicher Art bei Forschungs- und Versuchsanstalten des Landes oder
  2. 2.
    Lehrtätigkeit bei Lehranstalten des Landes

ist, können unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung auch eingestellt werden, wenn ihr Beruf in den Anlagen 1 bis 3 nicht aufgeführt ist. Die zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Innenministerium, welche Einrichtungen als Forschungs- und Versuchsanstalten oder als Lehranstalten anzusehen sind.

(9) Das Nähere regeln die obersten Dienstbehörden im Rahmen der Laufbahngestaltung nach § 2 Abs. 3. Dabei sind insbesondere festzulegen

  1. 1.
    die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,
  2. 2.
    Art und Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit insgesamt sowie der Anteile besonderer Tätigkeiten und deren Reihenfolge,
  3. 3.
    die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger praktischer Tätigkeiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)