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§ 23 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 4 – Gehobener Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 LaufbLVO - M-V – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.

(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes haben neben oder anstelle der in Absatz 1 vorgeschriebenen Vorbildung die notwendigen fachlichen Kenntnisse durch das Abschlusszeugnis einer Fachhochschule oder den Abschluss eines entsprechenden Studiengangs der betreffenden technischen Fachrichtung nachzuweisen.

(3) Das Innenministerium stellt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur fest, durch welche staatlich allgemein anerkannten Zeugnisse ein gleichwertiger Bildungsstand nach Absatz 1 nachgewiesen wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)