§ 19 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 2 – Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 3 – Mittlerer Dienst
§ 19 LaufbLVO - M-V – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer
- 1.den Abschluss einer Realschule nachweist oder
- 2.eine Hauptschule mit Erfolg besucht und entweder eine förderliche Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis von mindestens zwei Jahren abgeschlossen hat oder
- 3.einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.
(2) Das Innenministerium stellt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur fest, durch welche staatlich allgemein anerkannten Zeugnisse ein gleichwertiger Bildungsstand nach Absatz 1 Nr. 3 nachgewiesen wird.
(3) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen die notwendigen technischen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über
- 1.den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder
- 2.die Ablegung der Meisterprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk oder
- 3.eine zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Tätigkeiten ausreichende praktische Tätigkeit, die in der Regel mindestens drei Jahre ausgeübt worden sein muss.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)