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§ 4 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 LaufbLVO - M-V – Probezeit (1)

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Laufbahnbewerber nach Erwerb der Laufbahnbefähigung und die anderen Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erweisen, dass der Beamte nach Einarbeitung die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt. Sie soll zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendung der Beamte besonders geeignet erscheint. Der Beamte wird während der Probezeit nach Möglichkeit in mehr als einem Aufgabengebiet eingesetzt.

(2) Mit Ablauf der Probezeit wird im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung festgestellt, ob der Beamte sich bewährt hat. Dabei ist auf Erkenntnisse über eine besondere Eignung hinzuweisen. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten sollen auch beim Wechsel eines mindestens sechs Monate innegehabten Aufgabengebietes bewertet werden.

(3) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen dieser Voraussetzung von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist jedoch mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als Probezeit abzuleisten. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenministerium, für welche Einrichtungen die Feststellung zulässig ist.

(4) Bei der Berechnung der Probezeit sind die bis zur Hälfte ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeit gleich zu behandeln. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann die Probezeit im Einzelfall angemessen verlängert werden.

(5) Die Probezeit kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(6) Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)