Hessisches Landesplanungsgesetz
Vierter Abschnitt – Zuständigkeiten bei der Raumordnung
§ 20 HLPG – Landesplanungsbehörden (1)
(1) Oberste Landesplanungsbehörde ist das für Raumordnung zuständige Ministerium. Der obersten Landesplanungsbehörde obliegt:
- 1.
die Ausarbeitung des Landesentwicklungsplans und seiner statistischen, kartografischen und prognostischen Grundlagen,
- 2.
die Entscheidung über Abweichungen vom Landesentwicklungsplan nach § 8 Abs. 8,
- 3.
die Mitwirkung an der Raumordnung des Bundes und in Europa und die Abstimmung der Landesplanung mit anderen Bundesländern,
- 4.
die Erarbeitung von Vorgaben für Form und Inhalt der Regionalpläne,
- 5.
die Zustimmung zur Ersetzung von Entscheidungen der Regionalversammlung über die Abweichung vom Regionalplan nach § 12 Abs. 4,
- 6.
die Untersagung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 16 Abs. 6 Satz 2,
- 7.
die Rechts- und Fachaufsicht über die oberen Landesplanungsbehörden, soweit diese nicht als Geschäftsstelle der Regionalversammlung tätig werden,
- 8.
die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht nach § 12 Abs. 4 über die Regionalversammlungen.
(2) Obere Landesplanungsbehörden sind die Regierungspräsidien. Den oberen Landesplanungsbehörden obliegt:
- 1.
die Geschäftsführung für die Regionalversammlung (Geschäftsstelle). Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Erarbeitung der Entwürfe für den Regionalplan; sie untersteht insoweit nur den Weisungen der Regionalversammlung. Ihr obliegt nicht die Wahrnehmung der Rechte der Regionalversammlung nach § 22 Abs. 3 Satz 3,
- 2.
die Durchführung von Abweichungsverfahren und die Ersetzung von Entscheidungen der Regionalversammlung über die Abweichung vom Regionalplan nach § 12,
- 3.
die Untersagung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 16 Abs. 6 Satz 1,
- 4.
die Durchführung von Raumordnungsverfahren; bei Vorhaben, die Raumbedeutung für das Gebiet mehrerer oberer Landesplanungsbehörden haben, bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde, welche Behörde das Raumordnungsverfahren durchführt,
- 5.
die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verfahren für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen,
- 6.
die Führung eines Raumordnungskatasters,
- 7.
die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach dem Raumordnungsgesetz, soweit sie nicht anderen Stellen zugewiesen sind.
Außer Kraft am 21. Dezember 2012 durch § 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590).