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§ 19 BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat

Titel: Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFAG
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 19 BbgFAG – Berechnung, Festsetzung und Auszahlung

(1) Die auf die Gemeinden und Gemeindeverbände nach diesem Gesetz entfallenden Zuweisungen werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach § 16 durch das für Finanzen zuständige Ministerium errechnet und festgesetzt. Die Zuweisungen werden den Körperschaften unmittelbar ausgezahlt; die Zuweisungen für die amtsangehörigen Gemeinden werden an die Ämter, die Zuweisungen für die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden an die Verbandsgemeinden und die Zuweisungen für die mitverwalteten an die mitverwaltenden Gemeinden ausgezahlt. Satz 1 gilt auch für die Erhebung der Finanzausgleichsumlage nach § 17a.

(2) Die Zuweisungen nach den §§ 6, 13, 14a, 14b und 24 sind bis zum fünften Tag eines jeden Monats mit jeweils einem Zwölftel des festgesetzten Gesamtbetrages auszuzahlen. Die Zuweisungen nach § 14 sind bis zum 15. des zweiten Monats eines Vierteljahres mit jeweils einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages auszuzahlen. Die Zuweisungen nach § 15 Absatz 2 sind vom für Finanzen zuständigen Ministerium unverzüglich nach Vorliegen der für die Bemessung erforderlichen Daten festzusetzen. Auf die Zuweisungen nach § 15 Absatz 2 erhalten die kommunalen Aufgabenträger bis zum 15. Kalendertag des zweiten Monates eines Quartals Abschlagszahlungen. Die geleisteten Abschlagszahlungen werden mit der endgültigen Festsetzung verrechnet. Zuviel erhaltene Abschläge werden zurückgefordert oder mit entsprechenden Zahlungen nachfolgender Zeiträume verrechnet.

(3) Bis zur Festsetzung der in Absatz 2 genannten Zuweisungen sind für das laufende Ausgleichsjahr Abschlagszahlungen zu den Zahlungsterminen nach näherer Bestimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zu leisten. Die Abschlagszahlungen werden mit der Festsetzung der Zuweisungen verrechnet.