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§ 16 BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs

Titel: Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFAG
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 16 BbgFAG – Ausgleichsfonds

(1) Für den Ausgleichsfonds werden jeweils 40 000 000 Euro pro Jahr zur Verfügung gestellt.

(2) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden Bedarfszuweisungen zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind insbesondere bestimmt für

  1. 1.

    Schuldendiensthilfen wegen Hochverschuldung,

  2. 2.

    die Sicherstellung der Grundausstattung zur Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben,

  3. 3.

    den Ausgleich besonderer Härten in Durchführung dieses Gesetzes und des Gemeindefinanzreformgesetzes,

  4. 4.

    die Unterstützung bei der Durchführung unabweisbarer und unaufschiebbarer Investitionsmaßnahmen; aufgrund der besonderen Auffang- und Ergänzungsfunktion sind diese Mittel gegenüber anderen Finanzierungs- und Förderinstrumenten subsidiär.

(3) Darüber hinaus können Mittel zur Verfügung gestellt werden für

  1. 1.

    die Unterstützung der Verwaltungsmodernisierung,

  2. 2.

    die Unterstützung bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz,

  3. 3.

    die Unterstützung der zentralen Finanzierung des kommunalen Anteils für gemeinsame Laufbahnausbildungen von Land und Kommunen.

(4) Die Mittel sind vorrangig für die Zwecke des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an kommunaler Selbstverwaltung zu verwenden.

(5) Über die Verteilung und Verwendung der Mittel entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium nach pflichtgemäßem Ermessen.