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§ 24 BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFAG
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 24 BbgFAG – Kostenausgleich für die Wahrnehmung vor dem 5. Dezember 1993 übertragener Aufgaben

(1) Der Kostenausgleich für die vor dem 5. Dezember 1993 übertragenen Aufgaben erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 4 niedergelegten Grundsätzen.

(2) Für den Kostenausgleich der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben wird ab dem Jahr 2005 ein Betrag in Höhe von 155.000.000 Euro gewährt. Dieser Betrag wird nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland fortgeschrieben und ist bei Änderungen im Aufgabenbestand anzupassen.

(3) Von den jährlichen Zuweisungsbeträgen nach Absatz 2 erhalten die kreisfreien Städte einen Anteil von 19 vom Hundert, die kreisangehörigen Gemeinden einen Anteil von 31 vom Hundert und die Landkreise einen Anteil von 50 vom Hundert.

(4) Die nach Absatz 3 auf die Körperschaftsgruppen entfallenden Beträge werden jeweils mit einem Anteil von 40 vom Hundert gleichmäßig und mit einem Anteil von 60 vom Hundert nach der Einwohnerzahl aufgeteilt. Zwischen den kreisangehörigen Gemeinden wird der gleichmäßig zu verteilende Betrag in der Weise aufgeteilt, dass die amtsfreien Gemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und die mitverwaltenden Gemeinden einen vollen Anteil und die amtsangehörigen Gemeinden sowie die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden einen Anteil erhalten, der sich nach der Anzahl der dem Amt oder der Verbandsgemeinde angehörigen Gemeinden bemisst. Soweit eine kreisangehörige Gemeinde einem Amt oder einer Verbandsgemeinde unter Wegfall mindestens einer hauptamtlichen Verwaltung hinzutritt, erhalten die amts- und verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden über einen Zeitraum von sieben Jahren zusätzlich zu dem Betrag nach Satz 2 den Differenzbetrag zwischen dem Anteil vor Hinzutritt und dem Anteil, der sich dann nach der Anzahl der dem Amt oder der Verbandsgemeinde angehörenden Gemeinden bemisst. Dies gilt auch, wenn unter Wegfall mindestens einer hauptamtlichen Verwaltung eine Verbandsgemeinde gebildet wird oder Ämter oder Gemeinden sich zusammenschließen. Der Differenzbetrag zum Zeitpunkt des jeweiligen Hinzutritts, der Gründung oder des Zusammenschlusses wird festgeschrieben und in jährlich gleichen Teilen abgeschmolzen. Die Sätze 3 bis 5 finden auf Gemeindestrukturänderungen mit Inkrafttreten ab dem Ausgleichsjahr 2018 Anwendung.