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§ 14b BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Sonderlastenausgleich

Titel: Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFAG
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 14b BbgFAG – Mehrbelastungsausgleich für grundfunktionale Schwerpunkte

(1) Die Gemeinden, in denen jeweils am 1. Januar des Ausgleichsjahres nach der Landesplanung durch die jeweiligen Regionalpläne ein grundfunktionaler Schwerpunkt festgestellt worden ist, erhalten als Mehrbelastungsausgleich einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 100 000 Euro aus dem Anteil der Schlüsselmasse für kreisan-gehörige Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie Städte für Gemeindeaufgaben nach § 5 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1.

(2) Der Mehrbelastungsausgleich nach Absatz 1 wird zusammen mit den Schlüsselzuweisungen berechnet und ausgezahlt.