Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Dritter Teil – Gemeinsame Vorschriften
§ 17 SächsABG – Ordnungswidrigkeiten (1)
Außer Kraft am 22. März 2019 durch Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer auf Grund von § 3 Abs. 2 erlassenen Satzung oder einer Satzung, die einen Anschluss- oder Benutzungszwang für Abfallentsorgungsanlagen vorsieht, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
entgegen § 5 Abs. 2 Veränderungen vornimmt,
- 3.
entgegen § 6 den rechtswidrigen Zustand nicht beseitigt,
- 4.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 das Betreten von Grundstücken nicht gestattet oder die Durchführung von Untersuchungen oder von sonstigen erforderlichen Maßnahmen nicht duldet,
- 5.
entgegen § 10 Abs. 2 der Anzeigepflicht nicht nachkommt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
- 6.
entgegen § 11 Satz 2 der Anzeigepflicht nicht nachkommt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
- 7.
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund von § 12 Abs. 2 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
- 8.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz sowie nach den Rechtsverordnungen auf Grund dieser Gesetze die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.