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§ 3 SächsABG
Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Abfallwirtschaft

Titel: Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsABG
Gliederungs-Nr.: 662-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsABG – Entsorgungspflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. März 2019 durch Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die nach § 4 Abs. 1 gebildeten Abfallverbände jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten. In der Satzung ist festzulegen, welche verwertbaren Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern getrennt von anderen Abfällen zu überlassen sind. Dies gilt auch für Abfälle, die wegen ihres Schadstoffgehalts einer besonderen Behandlung bedürfen.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können durch Vereinbarung Gemeinden auf deren Antrag die Einsammlung und Beförderung von Abfällen sowie die Kompostierung von Garten- und Parkabfällen übertragen. Mit Zustimmung der oberen Abfallbehörde können auch andere Aufgaben durch Vereinbarung übertragen werden.

(4) Die Pflicht zur Einsammlung umfasst auch diejenigen Abfälle, die auf einem der Allgemeinheit zugänglichen Grundstück abgelagert werden, für das Betretungsrechte bestehen oder für das ablagerungsverhindernde Maßnahmen für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht zulässig oder nicht zumutbar sind.

(5) Die Landkreise und Kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können verlangen, dass ihnen Eigentum und sonstige Rechte an ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen und an beweglichen Einrichtungen zur Abfallentsorgung von den Gemeinden übertragen werden. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger tritt in die Rechte und Pflichten der Gemeinden in seinem Gebiet ein, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist. Die Beteiligten regeln die mit dem Rechtsübergang erforderliche Abwicklung durch Vereinbarung; Vorleistungen sind angemessen auszugleichen.

(6) Die Landkreise und Kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind mit dem 30. Juni 1993 Inhaber der bestehenden und stillgelegten ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen geworden, bei denen kommunale Gebietskörperschaften Verursacher, Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück sind. Das gilt nicht für Abfallentsorgungsanlagen nach § 4 Abs. 2 Satz 1. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.