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§ 115 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 115 ThürHG – Übergangsbestimmungen zur Neuordnung der Organisationsstruktur (1)

(1) Die Hochschulen haben die erforderlichen Anpassungen an die neuen Organe und sonstigen Gremien, deren Bezeichnungen sowie deren Gliederung und weitere nach diesem Gesetz in ihren Grundordnungen zu treffenden Regelungen unverzüglich vorzunehmen. Die angepassten Grundordnungen sind dem Ministerium rechtzeitig, spätestens jedoch in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. a bis zum 30. September 2007 oder in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. b bis zum 31. März 2008 zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe und Gremien der Hochschulen sind in ihrer Gesamtheit entweder

  1. a)

    mit Wirkung zum 1. Januar 2008 oder

  2. b)

    mit Wirkung zum 1. Juli 2008

zu bilden. Zu dem nach Satz 1 gewählten Zeitpunkt beginnt die Amtszeit der zu wählenden oder zu bestellenden Organe sowie der Mitglieder der Organe und Gremien; bis dahin gelten für die Organe und Gremien, die in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder des 30. Juni 2008 aufgelöst werden, die Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 229) über deren Zuständigkeiten und Aufgaben mit Ausnahme des § 78 Abs. 1 Nr. 2 weiter, soweit § 27 in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung nicht abweichende Zuständigkeiten bestimmt; die nach Absatz 1 vorzulegende Grundordnung erlässt der Senat. Bei der erstmaligen Bildung eines Auswahlgremiums nach § 32 Abs. 5 Satz 1 nehmen zwei Vertreter der bisherigen Kuratorien die Aufgaben der Vertreter des Hochschulrats wahr.

(3) Die Konzile aller Hochschulen werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder des 30. Juni 2008 aufgelöst. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Konzilen angehörenden gewählten Mitglieder endet spätestens mit der Auflösung der Konzile. Mitglieder der Konzile, deren Amtszeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. a dem 31. Dezember 2007 und in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. b dem 30. Juni 2008 endet, führen die Geschäfte in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum 30. Juni 2008 weiter. Abweichend von Satz 3 finden bei studentischen Mitgliedern der Konzile, deren Amtszeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. a dem 31. Dezember 2007 und in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. b dem 30. Juni 2008 endet, Neuwahlen nach den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dazu geltenden Bestimmungen für eine Amtszeit und in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum 30. Juni 2008 statt. Im Übrigen bestimmt sich die Zusammensetzung der Konzile in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum 30. Juni 2008 nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen.

(4) Die Senate aller Hochschulen werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder des 30. Juni 2008 aufgelöst. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gelten für Senate entsprechend.

(5) Die Fachbereichsräte der Hochschulen werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufgelöst. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Fachbereichsräten angehörenden gewählten Mitglieder endet spätestens mit der Auflösung der Fachbereichsräte; das Gleiche gilt für die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Dekane, Prodekane und Studiendekane; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt für studentische Mitglieder der Fachbereichsräte entsprechend.

(6) Die Ausschüsse und Kommissionen, die aufgrund der §§ 80, 85 Abs. 5 oder § 87 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung von den Hochschulen eingerichtet wurden, werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufgelöst; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Soweit aufgrund des § 132c in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung für einzelne Hochschulen abweichende strukturelle und organisationsrechtliche Regelungen getroffen wurden, gelten die Absätze 1 bis 6 für die aufgrund dieser Regelungen gebildeten Organe und Struktureinheiten der betreffenden Hochschulen entsprechend.

(8) Die nach § 37a an der Universität Erfurt sowie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena zu bildenden Zentren für Lehrerbildung und Bildungsforschung sind in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum 1. Juli 2008 einzurichten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).