Notfrist

 Normen 

§ 224 ZPO

§ 37 StPO

 Information 

Fristen sind Zeiträume zur Vornahme einer bestimmten Handlung. Notfristen sind nur solche Fristen, die im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Notfristen dürfen weder durch Vereinbarung der Parteien noch durch das Gericht abgekürzt oder verlängert werden.

Bei schuldloser Versäumung einer Notfrist wird gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Beispiele im Zivilprozess:

§ 233 ZPO

§ 339 ZPO

Im Verwaltungsprozess gibt es keine Notfristen.

 Siehe auch 

Späth: Anforderungen an die (zeitliche) Sorgfalt bei Ausnutzung einer Notfrist bis zum letzten Tag; NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 2000, 1621