Rechtswörterbuch

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Lizenz

 Normen 

MarkenG

PatG

UrhG

 Information 

1. Allgemein

Als Lizenz bezeichnet man die vollständige oder teilweise Überlassung von gewerblichen Schutzrechten durch den Urheber (Lizenzgeber) an den Lizenznehmer gegen ein Entgelt (Lizenzgebühr).

Dabei werden nur die Nutzungsrechte übertragen, der Lizenzgeber bleibt Eigentümer der Schutzrechte (Patente, Warenzeichen, Gebrauchsmuster und eingetragenes Design, Rechte, die sich aus dem Urheberrecht ableiten, z.B. der Titelschutz für eine bestimmte Zeitschrift).

Rechtliche Grundlagen hierfür bilden das Markenschutzgesetz, das Urhebergesetz und das Patentgesetz.

Der Lizenzgeber kann die Nutzungsrechte beschränken - mengenmäßig, zeitlich oder räumlich. Bei einer Herstellungslizenz etwa darf der Lizenznehmer diese nur für die Produktion nutzen, den Vertrieb behält sich der Lizenzgeber möglicherweise vor.

2. Schutz des Eigentümers

Wer fremde Produktnamen oder Fotografien ohne Lizenz nutzt, kann sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich belangt werden und muss nicht nur Lizenzgebühren nachentrichten, sondern ist dem Urheber mit dem gesamten Gewinn schadensersatzpflichtig, den er durch die unerlaubte Nutzung des Namens oder Bildes erzielt hat. Vor der Nutzung bestimmter Namen oder Fotografien muss das Unternehmen daher prüfen, ob es sich bei diesen um urheberrechtlich geschützte Lizenzobjekte handelt.

3. Außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrages

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Lizenzvertrages setzt Tatsachen voraus, aufgrund derer dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann:

Der Lizenzgeber, der eine ausschließliche Lizenz an seinen Erfindungen eingeräumt hat, ist daran gehindert, die Erfindungen außerhalb des Vertragsverhältnisses zu verwerten und damit wirtschaftlichen Nutzen aus den auf den Erfindungen beruhenden Ausschließlichkeitsrechten zu ziehen.

Solange in einem Lizenzvertragsverhältnis der ausschließliche Lizenznehmer die Erfindung nicht oder ohne nennenswerten wirtschaftlichen Ertrag nutzt, ist das ausschließliche Recht für den Lizenzgeber nahezu wertlos. Je länger ein solcher Zustand andauert, desto stärker droht die völlige Entwertung des Schutzrechts und umso höhere Anforderungen sind daher an die Annahme zu stellen, dem Lizenzgeber sei ein Festhalten am Vertrag gleichwohl zuzumuten.

Deshalb kann es an der Zumutbarkeit fehlen, wenn das Scheitern einer wirtschaftlichen Verwertung darauf beruht, dass der Lizenznehmer unzulängliche oder untaugliche Versuche zur praktischen Verwirklichung der Erfindung unternimmt (BGH 26.03.2009 - Xa ZR 1/08).

Der Schadensersatzanspruch bei der außerordentlichen Kündigung eines Knowhow-Lizenzvertrages bemisst sich auf die entgangenen Lizenzeinnahmen für den Zeitraum bis zum ersten Termin, zu dem der Schuldner sich durch ordentliche Kündigung vom Vertrag hätte lösen können (BGH 25.11.2010 - Xa ZR 48/09).

4. Erlöschen der Hauptlizenz

Der Gesetzgeber hat die Streitfrage, ob Nutzungsrechte späterer Stufe bestehen bleiben, wenn das Nutzungsrecht früherer Stufe erlischt, bewusst nicht selbst beantwortet, sondern der Rechtsprechung zur Klärung überlassen. Der BGH hat mit dem Urteil BGH 19.07.2012 - I ZR 24/11 entschieden, dass das Erlöschen der Hauptlizenz nicht zum Erlöschen der Unterlizenz führt.

 Siehe auch 

Designrecht

Gebrauchsmuster

Patent

Marke

Warenzeichen

Fezer: Lizenzrechte in der Insolvenz des Lizenzgebers - Zur Insolvenzfestigkeit der Markenlizenz; Wettbewerb in Recht und Praxis - WRP 2004, 793

Lutz: Der Verlagsvertrag; 1. Auflage 2014

Meyer-van Raay: Der Fortbestand von Unterlizenzen bei Erlöschen der Hauptlizenz; Neue Juristische Wochenschrift 2012, 3691