Lebenspartnerschaft - Aufhebung
Ausführungsgesetze der Länder
1. Aktuelle Rechtslage
Die Eingehung einer neuen Lebenspartnerschaft ist seit dem 01.10.2017 nicht mehr möglich.
2. Aufhebung der Lebensgemeinschaft
Die Lebenspartnerschaft wird durch ein Urteil des Familiengerichts aufgehoben.
Gemäß §§ 15 Abs. 5 LPartG leben die Lebenspartner getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht mehr herstellen will.
Die Lebenspartnerschaft kann danach aufgehoben werden, wenn gemäß §§ 15 Abs. 2 LPartG
die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide der Aufhebung zustimmen bzw. sie beantragen,
ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,
die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für einen Lebenspartner eine unzumutbare Härte bedeuten würde (keine Trennungszeit erforderlich).
Die Lebenspartnerschaft soll auch nach einer dreijährigen Trennungszeit nicht aufgehoben werden, wenn die Aufhebung für einen Lebenspartner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde.
Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe gilt für den Versorgungsausgleich gemäß § 20a Abs. 6 LPartG der erste Tag des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehezeit.
3. Unterhalt
3.1 Trennungsunterhalt
Kommt es zur Trennung der Lebenspartner, so kann gemäß § 12 LPartG der bedürftige Partner von dem anderen Partner die Zahlung eines angemessenen Unterhalts verlangen. Die Vorschriften über den Trennungsunterhalt von Eheleuten sind entsprechend anzuwenden.
Reicht das zur Verfügung stehende Einkommen / Vermögen nicht zur Befriedigung der Ansprüche aller Unterhaltsbedürftigen, so ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten in § 1609 BGB gesetzlich festgelegt. Die Unterhaltsansprüche von Lebenspartnern können dabei unter § 1609 Nr. 2 oder 3 BGB fallen.
3.2 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
Ist nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft einer der Lebenspartner unterhaltsbedürftig, kann er gemäß § 16 LPartG von dem anderen die Zahlung eines nachpartnerschaftlichen Unterhalts verlangen. Die Voraussetzungen entsprechen denen des Ehegattenunterhalts.
Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist der Leitsatz auch des nachpartnerschaftlichen Unterhalts. Gemäß § 16 LPartG obliegt es nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft jedem Lebenspartner selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn er dazu außerstande ist, besteht ein Unterhaltsanspruch.
Auch hier ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten zu beachten.
3.3 Kindesunterhalt nach heterologer Insemination
Das OLG Brandenburg hat die Frage des Unterhaltsanspruchs eines in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft durch heterologe Insemination gezeugten Kindes gegen die Partnerin seiner Mutter wie folgt beantwortet (OLG Brandenburg 26.10.2020 - 9 UF 178/20):
"Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch eines innerhalb einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft durch heterologe Insemination gezeugten Kindes gegenüber der Partnerin der Mutter besteht nicht, solange diese das Kind noch nicht adoptiert hat. (...) Jedoch besteht ein vertraglicher Unterhaltsanspruch gem. § 328 Abs. 1 BGB (Vertrag zugunsten Dritter), wenn die Mutter des Kindes und die Partnerin eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben."
Lebenspartnerschaft - Begründung
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Scheidung - Gemeinsame Schulden
Zuwendungen von Schwiegereltern
OLG Köln 11.02.2004 - 16 Wx 16/04 (Aufhebung bei Geschäftsunfähigkeit eines Partners)
Grziwotz: Rechtsprechungsübersicht zur eingetragenen Lebenspartnerschaft; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2015, 2014
Kaiser: "Entpartnerung" - Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2002, 866
Kornmacher: Die Lebenspartnerschaft - Rechtliche Auswirkung und Rechtswirkungen; FamilienRechtsberater - FamRB 2003, 300 sowie 2004, 23 und 51