Rechtswörterbuch

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Scheidung - Miteigentum

 Normen 

§ 745 Abs. 2 BGB

§ 1361b BGB

§ 1568a BGB

 Information 

1. Miteigentum

Sofern die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und durch einen Ehevertrag keine von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Regelungen getroffen haben, unterliegen die sich im Miteigentum befindenden Vermögensgegenstände dem Zugewinn, sofern es sich nicht um Haushaltsgegenstände oder eine unbenannte Zuwendung handelt.

Der Miteigentumsanteil richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung, im Zweifel sind es jeweils 50 %.

Der Antrag auf Teilungsversteigerung bedarf bis zur Beendigung der Ehe der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn es sich bei dem Grundstück um nahezu das gesamte Vermögen der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Eheleute handelt.

2. Verkauf

Die nachfolgenden Grundsätze beziehen sich auf eine Vermögensaufteilung außerhalb des Zugewinnausgleichs bzw. auf die Berechnung der in den Zugewinn fließenden Anteile der Eheleute:

Mit dem Verkauf des Hausgrundstückes haben die Eheleute grundsätzlich Anspruch auf eine anteilige Teilung des Erlöses. Der Anteil richtet sich nach den bisherigen Miteigentumsanteilen am Hausgrundstück, in den Fällen des hälftigen Miteigentums daher zu je 50%.

Gemäß § 745 BGB sind alle Miteigentümer verpflichtet, die Lasten und Kosten des Grundstücks zu gleichen Teilen zu tragen. Ist das Grundstück nach der Trennung noch belastet und wird die Abzahlung nur von einem Ehegatten getragen, so kann der von dem anderen Ehepartner noch ausstehende Teil der Abzahlung von dem Erlös abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Abtragung der Belastungen nicht bei der Unterhaltsberechnung des anderen Ehegatten berechnet wurde.

Beispiel:

An Zinsen und Tilgung sind im Zeitpunkt der Trennung monatlich 1.000,00 EUR aufzubringen. Diese werden nur von dem Ehemann gezahlt. Die weiteren, oben genannten Voraussetzungen liegen vor. Nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibt ein Betrag von 50.000,00 EUR. Das Haus wurde ein Jahr nach der Trennung verkauft. Dann steht der Ehefrau ein Anteil am Erlös in Höhe von 25.000,00  EUR - 6.000,00 EUR (1.000:2 x 12) zu.

Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn die Eheleute keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen haben. Eine anderweitige Bestimmung, die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verdrängt, liegt jedenfalls dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde (OLG Jena 08.12.2011 - 1 UF 396/11).

Hinweis:

Zur Verwertung der Immobilie durch eine Teilungsversteigerung im Rahmen des Scheidungsverfahrens siehe den Beitrag "Teilungsversteigerung".

3. Nutzung

Können sich die Ehegatten nach der Trennung nicht darüber einigen, wer das Eigentum weiter nutzen darf, entscheidet der Familienrichter über die weitere Nutzungsbefugnis.

Sind sich die Eheleute nach der Trennung über die weitere Nutzung des Eigentums durch nur einen Ehepartner einig, so kann der die Nutzung aufgebende Ehegatte von dem das Eigentum Nutzenden die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangen. Die Klage auf Zahlung der Nutzungsentschädigung ist keine Familiensache.

Die Höhe der Nutzungsentschädigung orientiert sich an der Hälfte des Mietwertes des Objektes. Dies gilt aber nur dann, wenn der die Nutzungsentschädigung begehrende Ehegatte auch die Hälfte der Belastungen trägt. Andernfalls wird eine Verrechnung mit der Nutzungsvergütung vorzunehmen sein.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Nutzungsvergütung erst dann verlangt werden, wenn die Trennung endgültig ist.

Die aufgedrängte Alleinnutzung des Eigenheims durch einen Ehepartner kann unter bestimmten Billigkeitsgesichtspunkten zum Versagen der Nutzungsentschädigung führen.

Die Nutzungsentschädigung ist bei einem gleichzeitigen Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen: Der Wert der mietfreien Nutzung wird als (fiktives) Einkommen angerechnet, die bestehenden, verbrauchsunabhängigen Belastungen werden abgezogen.

 Siehe auch 

Ehegatteninnengesellschaft

Ehewohnung

Haushaltsgegenstände

Scheidung - Gemeinsame Schulden

Zuwendungen von Schwiegereltern

OLG Bremen 09.09.2005 - 4 W 24/05 (Bruchteilsgemeinschaft von Eheleuten am Sparguthaben)

OLG Düsseldorf 24.05.2005 - I-24 U 198/04 (Nutzungsentschädigung für eine im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehende Wohnung)

Kesseler: Die grunderwerbsteuerliche Behandlung des Familienwohnheims nach der Scheidung; Deutsches Steuerrecht - DStR 2010, 2173

Kloster-Harz: Auseinandersetzung des in Miteigentum stehenden Familienheims bei Trennung und Scheidung; Familie - Partnerschaft - Recht - FPR 2000, 191

Kuckenburg/Perleberg-Kölbel: Unternehmen und Unternehmer im Familienrecht; 1. Auflage 2017

Münch: Die Scheidungsimmobilie; 3. Auflage 2018

Münch: Der Wohnwert der eigengenutzten Immobilie bei Trennung und Scheidung; Der Familien-Rechts-Berater - FamRB 2009, 149

Roßmann: Die Entwicklung des Nebengüterrechts. Teil 2: Ehegatteninnengesellschaft, Bruchteilsgemeinschaft; Familie und Recht - FuR 2017, 13