Rechtswörterbuch

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Haushaltsgegenstände

 Normen 

§ 1361a

§ 1568b BGB

§§ 200 - 209 FamFG

 Information 

1. Begriffsbestimmung

1.1 Allgemein

Haushaltsgegenstände (vormals als Hausrat bezeichnet) sind alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Lebensführung sowie für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind.

Davon abzugrenzen sind Gegenstände, die der Kapitalanlage, dem ausschließlich persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder dem Beruf eines Ehegatten dienen. Auch hochwertige Güter wie ein Reitpferd, eine Segelyacht oder ein Perserteppich können Haushaltsgegenstände sein, wenn sie gemeinsam genutzt werden und keine Kapitalanlage sind.

Zeitlich werden von der Hausratsaufteilung grundsätzlich die Gegenstände erfasst, die in der Zeit von der Eheschließung bis zur endgültigen Trennung für die gemeinsame Lebensführung angeschafft worden sind (OLG Brandenburg 25.07.2002 - 9 WF 118/02). Eine Ausnahme besteht, wenn der Haushaltsgegenstand kurz vor der Eheschließung angeschafft wurde und dem künftigen gemeinsamen Haushalt dienen sollte (OLG Brandenburg 04.07.2016 - 9 UF 87/16).

Unerheblich ist der Rechtsgrund des Besitzes durch die Ehegatten: "Dabei übersieht der Antragsteller, dass auch Gegenstände, die nur geliehen, geleast oder gemietet wurden, Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361a BGB sein können" (OLG Zweibrücken 07.02.2020 - 2 UF 152/19).

1.2 PKW

Allgemein:

Die Einordnung eines PKW als Haushaltsgegenstand ist umstritten, die unterschiedlichen Auffassungen differenzieren danach, wie der Wagen konkret genutzt wurde:

Ein Pkw ist nur dann Haushaltsgegenstand, wenn er zum gemeinsamen Gebrauch und nicht ausschließlich nur von einem Ehegatten genutzt wurde. Besitzen die Eheleute nur einen Pkw, so wird dieser grundsätzlich als Hausrat angesehen (OLG Düsseldorf 23.10.2006 - II-2 UF 97/06).

Nach der Entscheidung OLG Frankfurt 25.02.2015 - 2 UF 356/14 ist ein PKW bereits dann als Haushaltsgegenstand anzusehen, wenn er neben der beruflichen Nutzung zu Familienzwecken verwendet wird. Handelt es sich um das einzige Fahrzeug der Familie, ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich um Hausrat handelt. Eine andere Sichtweise mag nach der Ansicht der Richter für den PKW gerechtfertigt sein, der für Fahrten zum Arbeitsplatz benötigt wird und der nicht für häusliche Zwecke eingesetzt wird, weil dafür ein Zweitwagen angeschafft wurde. Stehen in einem Haushalt mehrere Fahrzeuge zur Verfügung und werden beide PKW für berufliche Zwecke und für familiäre Zwecke eingesetzt, kann die Einordnung als Haushaltsgegenstand nicht automatisch ausscheiden. Denn oft werden dann die der Haushaltsführung und Kindererziehung dienenden Fahrten jeweils von dem Ehegatten ausgeführt, der aktuell verfügbar ist. In diesem Fall können im Einzelfall sogar beide Fahrzeuge als Hausrat gelten.

Allein der Umstand, dass ein Ehegatte einen Haushaltsgegenstand bzw. den PKW gekauft hat, reicht für die Widerlegung der Eigentumsvermutung nicht aus. Bei bestehender Lebensgemeinschaft erwirbt er einen Haushaltsgegenstand grundsätzlich mit der stillschweigenden Bestimmung, gemeinschaftliches Eigentum zu begründen. Dementsprechend übereignet ein Verkäufer an den, "den es angeht", also an beide Eheleute. Etwas anderes gilt nur, wenn das Alleineigentum des anderen feststeht (OLG Stuttgart 18.02.2016 - 16 UF 195/15).

Dienstwagen:

"Ein Dienstwagen, der einem Ehegatten zur privaten Nutzung überlassen wurde, kann ein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1361a BGB sein" (OLG Zweibrücken 07.02.2020 - 2 UF 152/19).

"Das Tatbestandsmerkmal des "gehörens" erfasst nicht nur das Eigentum eines Ehegatten. Zu den Haushaltsgegenständen zählen vielmehr auch Gegenstände, an denen ein Anwartschaftsrecht besteht sowie gemietete, geleaste oder geliehene Gegenstände (...). Insoweit kann offen bleiben, wie genau das Vertragsverhältnis zwischen dem Antragsgegner und der VW-Bank bezüglich des Eigentums an dem Fahrzeug gestaltet ist. (...). Auf die exakte Vertragsgestaltung wird es erst für den Fall der vom Antragsgegner angekündigten Verpflichtung zur Rückgabe des Fahrzeugs ankommen. Denn mit der Beendigung eines Miet- oder Leasingvertrags besteht die Verpflichtung, den Haushaltsgegenstand an den anderen Ehegatten herauszugeben, damit dieser seiner Rückgabeverpflichtung nachkommen kann" (OLG Hamburg 16.11.2021 - 12 UF 178/21).

2. Rechtsgrundlagen der ehelichen Haushaltsgegenstände

  • Das materielle Recht der Hausratsverordnung ist in § 1568b BGB geregelt.

  • Das Verfahren über die Aufteilung der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung ist in den §§ 200 - 209 FamFG geregelt.

  • § 1361a BGB regelt die Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben der Ehepartner.

  • § 1568b BGB regelt die Verteilung der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung der Ehepartner.

3. Verfügung über Hausratsgegenstände während der Ehe

Gemäß § 1369 BGB kann ein Ehegatte über ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Dies gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an dem Gegenstand. Wird die Zustimmung ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigert oder kann der Ehegatte aufgrund von Krankheit oder Abwesenheit seine Zustimmung nicht erteilen, so kann die Einwilligung auf Antrag durch das Familiengericht erteilt werden.

Ein Verkauf eines Pkws, der als Haushaltsgegenstand einzuordnen ist, ist ohne die Einwilligung des anderen Ehegatten unwirksam.

4. Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben

Gemäß § 1361a Abs. 2 BGB sind Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit zu verteilen. Im Rahmen dieser Billigkeitsprüfung ist insbesondere darauf abzustellen, wer den Gegenstand dringender benötigt.

Sofern eine der Parteien das Familienfahrzeug beruflich benötigt, so hat diese einen Anspruch auf die Zuweisung, selbst wenn zwischendurch Mitfahrgelegenheiten bei Arbeitskollegen genutzt werden können (OLG Köln 11.09.2009 - 4 WF 128/09).

5. Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Scheidung

Der Anwendungsbereich des § 1568b BGB erstreckt sich nur auf die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Haushaltsgegenstände.

Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden (zu den Ausnahmen s.o.), gelten gemäß § 1568b Absatz 2 BGB für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest (OLG Koblenz 15.06.2016 - 13 UF 158/16). Beim Erwerb von Haushaltsgegenständen wird daher vermutet, dass die dingliche Erklärung von Verkäufer und Käufer als Übereignung an beide Ehegatten zu verstehen ist. Die Vermutung greift aber dann nicht ein, wenn das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht.

Gemäß § 1568b Absatz 1 BGB kann jeder verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Der Ehegatte, der sein Eigentum überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10798) soll die angemessene Ausgleichszahlung grundsätzlich dem Verkehrswert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Verteilung entsprechen.

Sofern der getrennt lebendende Ehegatte einen sich im Miteigentum der Eheleute befindlichen PKW verkauft, hat der andere Ehegatte einen Anspruch auf Schadensersatz (OLG Stuttgart 18.02.2016 - 16 UF 195/15).

Hausrat, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, wird nur noch im Rahmen eines eventuellen güterrechtlichen Ausgleichs berücksichtigt, d.h. sofern ein Zugewinnausgleich durchgeführt wird. Die Gegenstände sind dann nicht nur im Endvermögen, sondern auch im Anfangsvermögen zu berücksichtigen (BGH 11.05.2011 - XII ZR 33/09).

6. Verfahren zur Herausgabe eines Haushaltsgegenstandes

"Nutzungsentschädigungsansprüche wegen der verweigerten Herausgabe eines Haushaltsgegenstandes, sind im Rahmen einer Haushaltssache nach § 200 Abs.2 FamFG geltend zu machen. Wird der Antrag gleichwohl als sonstige Familiensache gem. §§ 112 Nr.3, 266 FamFG geltend gemacht, ist er als unzulässig zu verwerfen" (OLG Zweibrücken 07.02.2020 - 2 UF 152/19).

 Siehe auch 

Ehevertrag

Lebensbedarf

Scheidungsfolgenvereinbarung

Schlüsselgewalt

Wohnungszuweisung

Zugewinnausgleich

BGH 16.04.2008 - XII ZB 59/07 (Rechtsbeschwerde gegen Hausratsentscheidung)

BGH 13.03.1991 - XII ZR 53/90

BGH 14.03.1984 - IVb ARZ 59/83

OLG Hamm 30.10.2008 - 2 UF 147/08 (Gartenhaus kein Hausrat)

Bäumel: Anwendung des neuen Rechts für Haushaltsgegenstände auf Altfälle; Familie - Partnerschaft - Recht - FPR 2010, 88

Finger: Regelung der Rechtsverhältnisse für Ehewohnung und Haushaltsgegenstände bei der Scheidung; Familienrecht und Familienverfahrensrecht - FamFR 2010, 169

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 12. Auflage 2021

Götz/Brudermüller: Wohnungszuweisung und Hausratsteilung. Aufhebung der HausratsVO und Neuregelung im BGB; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 3025

Jacobs: Das Ende der Hausratsteilung - Das neue sachenrechtliche Regime des § 1568 b BGB; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 3601

Neumann: Ehewohnung und Haushaltsgegenstände - das neue Verfahrensrecht; Der Familien-Rechts-Berater - FamRB 2009, 351

Weber: Die Entwicklung des Familienrechts seit Mitte 2015; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 3076