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Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JVKostO
Gliederungs-Nr.: 363-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung
(Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO)

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586). (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Artikel I 
Allgemeine Vorschriften 
  
Kostenerhebung1
Bestimmung der Gebühren; Rahmengebühren2
Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung3
Dokumenten- und Datenträgerpauschale4
Erhebung sonstiger Auslagen5
Kostenschuldner6
Fälligkeit; Kostenvorschuss7
Gegenleistung für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen7a
Kostenschuldner bei Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten7b
Gegenleistung für die Auskunftserteilung für wissenschaftliche Forschungsvorhaben7c
Gebührenfreiheit8
Kostenfreie Angelegenheiten9
(weggefallen)10
Unrichtige Behandlung der Sache11
Ermäßigung oder Absehen von Kostenerhebung12
Gerichtliche Zuständigkeit bei Einwendungen13
Verjährung; Verzinsung14
(aufgehoben)15
  
Artikel II 
Schlussbestimmungen
Außer-Kraft-Treten landesrechtlicher Vorschriften
 
  
Übergangsregelung16
Übergangsregelung zur Beschwerde17
Übergangsbestimmung über die Höhe des Haftkostenbeitrags18
Landesrechtliche Vorschriften19
(Aufhebungsvorschrift)20
Übergangsregelung zu Auslandsnachlasssachen21
  
Anlagen 
  
GebührenverzeichnisAnlage 1
(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. §§ 24 und 25 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)