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§ 7a JVKostO
Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO)
Bundesrecht

Artikel I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JVKostO
Gliederungs-Nr.: 363-1
Normtyp: Gesetz

§ 7a JVKostO – Gegenleistung für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. §§ 24 und 25 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

(1) Für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen in Form elektronisch auf Datenträgern gespeicherter Daten kann an Stelle der zu erhebenden Auslagen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine andere Art der Gegenleistung vereinbart werden, deren Wert den ansonsten zu erhebenden Auslagen entspricht.

(2) Werden neben der Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen zusätzliche Leistungen beantragt, insbesondere eine Auswahl der Entscheidungen nach besonderen Kriterien, und entsteht hierdurch ein nicht unerheblicher Aufwand, so ist eine Gegenleistung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren, die zur Deckung der anfallenden Aufwendungen ausreicht.

(3) Werden Entscheidungen für Zwecke verlangt, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, so kann auch eine niedrigere Gegenleistung vereinbart oder auf eine Gegenleistung verzichtet werden.

Zu § 7a: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3422).