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§ 12 JVKostO
Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO)
Bundesrecht

Artikel I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JVKostO
Gliederungs-Nr.: 363-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 JVKostO – Ermäßigung oder Absehen von Kostenerhebung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. §§ 24 und 25 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

Die Behörde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren unter die Sätze des Gebührenverzeichnisses ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.