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§ 14 JVKostO
Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO)
Bundesrecht

Artikel I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JVKostO
Gliederungs-Nr.: 363-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 JVKostO – Verjährung; Verzinsung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. §§ 24 und 25 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

(1) Für die Verjährung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Kosten gilt § 17 der Kostenordnung entsprechend.

(2) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.

Zu § 14: Geändert durch G vom 20. 8. 1975 (BGBl I S. 2189) und 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3422).