Herkunftsstaat
§ 29a AsylVfG i. V. m. Anlage II
1. Begriff
Herkunftsstaat ist derjenige Staat,
dem der Betreffende als Staatsangehöriger angehört oder
in dem er als Staatenloser vor der Einreise in das Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
2. Sicherer Herkunftsstaat
2.1 Allgemein
Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG können durch Gesetz sichere Herkunftsstaaten bestimmt werden, bei denen aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.
Folgende Staaten sind gemäß § 29a AsylVfG als sichere Herkunftsstaaten anerkannt:
Die in der Anlage II zum AsylVfG aufgeführten Staaten: Derzeit Ghana und Senegal.
2.2 Einreise aus einem sicheren Herkunftsstaat
Bei aus diesen Staaten einreisenden Ausländern wird gemäß Art. 16a Abs. 3 GG grundsätzlich vermutet, dass sie nicht verfolgt werden. Der Ausländer kann die Vermutung widerlegen, in dem er Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
Zur Widerlegung der Vermutung bedarf es des schlüssigen und substanziierten Vorbringens einer individuellen Gefahr politischer Verfolgung. Ansonsten ist der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen (§ 29a Abs. 1 AsylVfG).
Dabei muss jedoch nicht der volle Beweis der politischen Verfolgung erbracht werden. Ausreichend ist vielmehr, dass die Tatsachen glaubhaft erscheinen.
Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Art. 16a Abs. 3 GG und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben.
3. Änderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat
Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind gemäß § 73 AsylVfG unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Fritz/Vormeier: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz; Loseblattwerke
Hohm: Kommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz; Loseblattwerk
