Rechtswörterbuch

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Staat

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Um als Staat im Rechtssinne gelten zu können, müssen nach der vorherrschenden Drei-Elemente-Lehre die folgenden drei Kriterien erfüllt sein:

  • Staatsgebiet:

    Staatsgebiet ist jedes räumlich abgegrenzte Gebiet, in dem Staatsgewalt ausgeübt werden kann.

  • Staatsvolk:

    Staatsvolk wird die Gesamtheit der Staatsangehörigen genannt (Volk im rechtlichen Sinn).

  • Staatsgewalt:

    Staatsgewalt ist die umfassende und originäre, d.h. unabgeleitete Herrschaftsmacht über Staatsgebiet und Staatsvolk. Sie muss kraft eigenen Rechts, mithin "aus sich heraus" bestehen und über Selbstorganisationsfähigkeit verfügen. Hieran fehlt es wenn (auch nur ein Teil der) Hoheitsgewalt von anderen Stellen (innerhalb oder außerhalb des Staates) ausgeübt wird.

    Im Rahmen der Gewaltenteilung wird die Staatsgewalt in folgende Bereiche aufgeteilt:

 Siehe auch 

Bundesstaat

Grundprinzipien - verfassungsrechtliche

Staatenbund

Staatsangehörigkeit

Staatsform

Statusdeutsche

Volkssouveränität

BVerfG 04.05.2009 - 1 BvR 2252/08 (Aufrechnungsverbot für den Staat)

BVerfG 09.03.1994- 1 BvR 682/88

BVerwG 28.09.1993- 1 C 25/92