Grundsicherung im Alter

 Normen 

§§ 41 - 46 SGB XII

 Information 

Staatliche Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung.

Die Grundsicherung wurde eingeführt, da ältere Menschen, deren Rente u.Ä. zur Erwerbsdeckung nicht ausreicht, oftmals auf die Geltendmachung ihrer Sozialhilfeansprüche zur Vermeidung eines Rückgriffs gegen ihre Kinder verzichten und sie dadurch in Armut leben.

Die Grundsicherung ist in den §§ 41 - 46 SGB XII geregelt. Sie beinhaltet die Gewährung folgender Leistungen:

Antragsberechtigt sind:

  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben

  • Personen, die voll erwerbsgemindert sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben wird.

Anders als bei der Gewährung von Sozialhilfe findet bei der Grundsicherung grundsätzlich kein Rückgriff gegen die Eltern oder die Kinder des Antragstellers statt, sofern deren Jahreseinkommen 100.000 EUR nicht überschreitet.

Die Leistung wird jeweils für ein Jahr bewilligt. Leistungen der Sozialhilfe sind gegenüber der Grundsicherung subsidiär.

Auf das Recht der Grundsicherung sind die Vorschriften des SGB I und des SGB X anwendbar. Es gilt der Verwaltungsrechtsweg.

 Siehe auch 

Günther: Grundsicherung und Unterhalt; Forum Familien- und Erbrecht - FF 2003, 10

Klinkhammer: Grundsicherung und Unterhalt; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2003, 1793

Sartorius: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, §§ 41 ff. SGB XII; Familie - Partnerschaft - Recht - FPR 2009, 465