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Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRAVG
Gliederungs-Nr.: 302-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)

Vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1107)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 38)

Der Sächsische Landtag hat am 26. Mai 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Aufgabe, Rechtsstellung und Sitz1
Organe2
Vertreterversammlung3
Vorstand4
Überprüfung5
Pflichtmitgliedschaft6
Pflichtmitgliedschaft auf Antrag7
Beginn, Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft8
Beiträge9
Leistungen10
Verjährung11
Abtretung, Aufrechnung12
Gesetzlicher Forderungsübergang13
Verwendung der Mittel14
Gebühren und Auslagen15
Vorverfahren16
Amtshilfe der Rechtsanwaltskammer17
Mitwirkungspflichten der Mitglieder18
Satzung19
Auskünfte19a
Aufsicht20
Übergangsregelungen21
In-Kraft-Treten22