§ 2 SächsRAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Landesrecht Sachsen
§ 2 SächsRAVG – Organe
(1) Organe des Versorgungswerks sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe des Versorgungswerks sind ehrenamtlich tätig. Gleiches gilt für die Mitglieder eines Ausschusses der Vertreterversammlung. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit.