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§ 21 SächsRAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRAVG
Gliederungs-Nr.: 302-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 SächsRAVG – Übergangsregelungen

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter sowie Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter der ersten Vertreterversammlung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden von der Mitgliederversammlung der Rechtsanwaltskammer Sachsen in geheimer Wahl gewählt. Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer für die Wahlen zum Kammervorstand entsprechend. Wahlberechtigt und wählbar ist nur, wer Mitglied des Versorgungswerks ist oder wer am Tage der Wahl berechtigt ist, nach § 7 dieses Gesetzes seine Aufnahme in das Versorgungswerk zu beantragen.

(2) Die erste Vertreterversammlung wird vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung einberufen. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Den Vorsitz führt bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden ein vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung beauftragtes Mitglied.

(3) Die Vertreterversammlung hat binnen eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Satzung zu beschließen.