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§ 4 SächsRAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRAVG
Gliederungs-Nr.: 302-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsRAVG – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei dem Versorgungswerk angehören müssen.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 3 Absatz 3) gewählt.

(3) Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen dem Versorgungswerk angehören. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein.

(4) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt.

(5) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus. Er beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerks, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Die oder der Vorsitzende des Vorstands leitet die Verwaltung des Versorgungswerks und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter.

(7) Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer. Er kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerks auch einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen.