Ehevertrag

 Normen 

§ 1408 BGB

 Information 

1. Allgemein

Eheverträge sind gemäß § 1408 BGB Verträge, durch die Eheleute eine Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse treffen wollen:

Ein Ehevertrag erfordert gemäß § 1410 BGB immer eine notarielle Beurkundung.

Hinweis:

In der familienrechtlichen Praxis werden als Eheverträge alle Verträge mit familienrechtlichem Inhalt bezeichnet. Dies können im Einzelnen Eheverträge im engeren Sinne, Trennungsvereinbarungen oder Scheidungsfolgenvereinbarungen sein. In der Praxis wird fast immer eine Mischform vorliegen. Die Vereinbarungen erfordern nicht die notarielle Beurkundung, es sei denn der Vertrag beinhaltet auch einen Ehevertrag im engeren Sinne oder eine sonstige formbedürftige Vereinbarung wie die Übertragung eines Grundstücks.

Im Folgenden wird der mögliche Inhalt eines Ehevertrages thematisch gegliedert dargestellt. Die Besonderheiten einer Gütertrennung, Scheidungsfolgenvereinbarung oder einer Gütergemeinschaft sind in gesonderten Beiträgen dargestellt.

2. Eheliche Lebensverhältnisse

Der Regelungsinhalt von Eheverträgen für den Bereich eheliche Lebensverhältnisse betrifft zumeist den Ausschluss der Verfügungsbeschränkung über das Vermögen im Ganzen gemäß § 1369 BGB. In diesem Fall handelt es sich um die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft, die eine notarielle Beurkundung erfordert.

3. Zugewinngemeinschaft

Im Rahmen eines Ehevertrages können die gesetzlichen Vorgaben der Zugewinngemeinschaft z.B. wie folgt modifiziert werden:

Beispiel:

4. Scheidung

Unzulässig sind grundsätzlich Vereinbarungen, nach denen eine Scheidung ausgeschlossen oder erschwert werden soll, z.B. durch die Zahlung eines Geldbetrages für den Fall der Scheidungseinreichung. Derartige Vereinbarungen sind aber wirksam, wenn ihnen ein anderer Zweck zugrunde liegt, z.B. die finanzielle Absicherung des Ehepartners. Dies ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln.

In Eheverträgen können für den Fall der Scheidung u.a. Regelungen aufgenommen werden über:

  • die Verteilung des Haushaltsgegenstände

  • die Zugehörigkeit des Fahrzeugs

  • die Zugehörigkeit der Ehewohnung

  • die Verpflichtung zur Zahlung der Verbindlichkeiten der Eheleute

Davon zu unterscheiden sind im Hinblick auf eine bevorstehende Scheidung getroffene Scheidungsfolgenvereinbarungen.

5. Kinder

Vereinbarungen über die Ausübung der elterlichen Sorge bzw. des Umgangsrechts können vertraglich zwischen den Eltern geregelt werden. Auch kann bei dem Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge ein Teil des Sorgerechts aufgrund einer Vereinbarung nur einem Elternteil zustehen.

Unwirksam (da sittenwidrig) sind jedoch Vereinbarungen, nach denen bei gleichzeitiger finanzieller Vergünstigung auf das Sorgerecht oder das Umgangsrecht verzichtet wird.

Beispiel:

Der Vater verzichtet auf das Sorgerecht, die Mutter verzichtet auf die ihr grundsätzlich zustehende Geltendmachung von Unterhalt.

Der in einer Vereinbarung geregelte Verzicht auf die Geltendmachung von Kindesunterhalt für die Zukunft ist gemäß § 1614 BGB unwirksam.

6. Versorgungsausgleich

Rechtsgrundlage der Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind die §§ 6 - 8 VersAusglG. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann in einem Ehevertrag vereinbart werden.

7. Unterhalt

Insbesondere Vereinbarungen über den Unterhalt im Rahmen eines Ehevertrages unterliegen der richterlichen Kontrolle.

Insbesondere durch die Änderung der Rechtslage für den Betreuungsunterhalt können Eheverträge Vereinbarungen über einen von dem gesetzlichen Anspruch abweichenden Inhalt haben.

8. Inhaltskontrolle durch die Gerichte

Der BGH hat in der Entscheidung BGH 11.02.2004 - XII ZR 265/02 Grundsätze für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen aufgestellt:

Danach steht es den Eheleuten grundsätzlich frei, die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt ehevertraglich auszuschließen. Es besteht kein unverzichtbarer Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten.

Eine Grenze ist da zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht mehr gerecht wird. Dies ist insbesondere bei einer einseitigen Benachteiligung eines Ehepartners der Fall.

Eine einseitige Benachteiligung liegt umso eher vor, als dass in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen wird. Dazu gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt und in zweiter Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt. Auch der Versorgungsausgleich kann bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht uneingeschränkt ausgeschlossen werden.

Vereinbarungen über den gänzlichen oder den teilweisen Ausschluss des Zugewinnausgleichs sind hingegen grundsätzlich unbeschränkt wirksam (BGH 17.10.2007 - XII ZR 96/05).

Die Wirksamkeit von Eheverträgen ist daher wie folgt zu prüfen:

  1. a)

    In einem ersten Schritt ist der Ehevertrag auf einen Verstoß gegen § 138 Abs.1 BGB zu überprüfen. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Lebenszuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder.

    Ergibt die Gesamtwürdigung eines Ehevertrages, dass dieser wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, so erfasst nach dem Urteil BGH 04.04.2006 - X ZR 122/05 die Nichtigkeitsfolge den gesamten Vertrag. In diesem Fall gelten für die ehevertraglich geregelten Bereiche die gesetzlichen Regelungen.

  1. b)

    Ist der Vertrag nicht sittenwidrig, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit der Ausschluss der gesetzlichen Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen Verhältnisse der Eheleute gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.

    Entscheidend ist, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft aus der ursprünglichen Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, deren Hinnahme für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten unzumutbar ist.

    Bei einem Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben hat der Richter die Rechtsfolgen anzuordnen, die die Belange beider Parteien berücksichtigen.

Der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist nicht allein deswegen unwirksam, weil die Ehefrau im Zeitpunkt des Abschlusses schwanger war bzw. der Ehemann während der Ehe keine auszugleichenden Versorgungsanwartschaften erworben hat (BGH 17.10.2007 - XII ZR 96/05).

 Siehe auch 

BGH 18.03.2009 - XII ZB 94/06 (kompensationslos vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei Schwangerschaft der Ehefrau)

BGH 05.11.2008 - XII ZR 157/06 (keine Inanspruchnahme von Sozialleistungen - Inhaltskontrolle auch zugunsten des unterhaltspflichtigen Ehegatten)

BGH 25.10.2006 - XII ZR 144/04 (keine Belastung des Sozialhilfeträgers)

BGH 25.05.2005 - XII ZR 221/02 (Rang des Vorsorgeunterhalts bei der Inhaltskontrolle von Eheverträgen)

BGH 25.05.2005 - XII ZR 296/01 (Inhaltskontrolle des Vertrages bei Schwangerschaft und Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse)

BGH 12.01.2005 - XII ZR 238/03 (Wirksamkeit eines Ehevertrages bei kinderloser Ehe berufstätiger Partner)

OLG Hamm 26.08.2009 - 5 UF 25/09 (Berücksichtigung fiktiver Betreuungskosten)

OLG Hamm 24.03.2006 - 7 UF 288/05 (Ausklammerung des Betriebsvermögens)

Arens: Gegenständlich beschränkter Zugewinnausgleich - Ausschluss von Unternehmen, Beteiligungen und Betriebsvermögen durch Ehevertrag; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2006, 88

Brambring: Teil- oder Gesamtnichtigkeit beim Ehevertrag; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 865

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 9. Auflage 2013

Grziwotz: Eheverträge in der Landwirtschaft; 1. Auflage 2012

Grziwotz: Eheverträge in der Landwirtschaft; Familien-RechtsBerater - FamRB 2006, 316

Grziwotz: Eheverträge von Unternehmern; Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis - ZIP 2006, 9

Kappler: Die richterliche Kontrolle von Ehevereinbarungen nicht materieller Natur; 1. Auflage 2009

Klein: Handbuch Familienvermögensrecht. Vorsorgende Gestaltung und Auseinandersetzung; 1. Auflage 2011

Langenfeld: Wandlungen des Ehevertrags; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 966

Najdecki: Mustervertrag: Ehevertrag mit Hauptfokus "Unternehmer"; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2010, 1772

Rakete-Dombek: Das Ehevertragsurteil des BGH - Oder: Nach dem Urteil ist vor dem Urteil; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 1273

Reinecke: Form und Inhalt des Ehevertrags, Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des Unterhalts, des Güterrechts und beim Versorgungsausgleich; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2005, 1051

Sanders: Die neue Ehevertragsfreiheit in England und ihre Grenzen - Radmacher v. Granatino; Neue Juristische Wochenschrift - 2011, 182