§ 6 VersAusglG
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Ausgleich → Abschnitt 1 – Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
§ 6 VersAusglG – Regelungsbefugnisse der Ehegatten
(1) 1Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. 2Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise
- 1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
- 2.
ausschließen sowie
- 3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.
(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.