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§ 6 VersAusglG
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Ausgleich → Abschnitt 1 – Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich

Titel: Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersAusglG
Gliederungs-Nr.: 404-31
Normtyp: Gesetz

§ 6 VersAusglG – Regelungsbefugnisse der Ehegatten

(1) 1Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. 2Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

  1. 1.

    in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,

  2. 2.

    ausschließen sowie

  3. 3.

    Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.