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Art. 78 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

IV. – Versetzungs- und Prüfungsverfahren → 3. – Prüfungsverfahren

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 78 BayRiG – Versetzung von Richtern auf Lebenszeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(2) Hält der Dienstvorgesetzte einen Richter auf Lebenszeit für dienstunfähig und stellt dieser keinen Antrag nach Abs. 1, so ist dem Richter oder seinem Vertreter schriftlich bekannt zu geben, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(3) Stimmt der Richter oder sein Vertreter der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so entscheidet die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1.

(4) Stimmt der Richter oder sein Vertreter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu und hält die oberste Dienstbehörde den Richter für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Hält sie den Richter für dienstfähig, stellt sie das Verfahren ein. Die Entscheidung der obersten Dienstbehörde, ob sie einen Antrag nach Satz 1 stellt oder das Verfahren einstellt, ist dem Richter oder seinem Vertreter zuzustellen.

(5) Mit dem Ende des Monats, in dem dem Richter oder seinem Vertreter die Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach Abs. 4 Satz 1 zugestellt wird, ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes übersteigende Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen einzubehalten.

(6) Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter in den Ruhestand zu versetzen, und zwar mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Weist das Gericht den Antrag ab, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen. Die nach Abs. 5 einbehaltenen Beträge werden auch dann nicht nachgezahlt, wenn sich der Richter nach Zustellung der Entscheidung nach Abs. 4 Satz 1 mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt hat.