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Art. 35 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Vertretung der Richter → II. – Präsidialräte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 35 BayRiG – Aufgaben des Präsidialrats (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei

  1. 1.
    jeder Übertragung eines anderen Richteramts als dem jeweiligen laufbahnrechtlichen Eingangsamt,
  2. 2.
    der Versetzung oder Amtsenthebung eines Richters im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) oder bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
  3. 3.
    der Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder bei der Herabsetzung des Dienstes auf Grund begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes), sofern dieser die Beteiligung beantragt,
  4. 4.
    der Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes), an der der Präsidialrat beteiligt war,
  5. 5.
    der Entlassung eines Richters nach § 21 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie nach §§ 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes, sofern der Richter die Beteiligung beantragt und sofern nicht nach Art. 48 Abs. 2 Nr. 4 der Hauptstaatsanwaltsrat zu beteiligen ist,
  6. 6.
    der Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Richter, sofern dieser die Beteiligung beantragt.

(2) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 6 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter angehört.