Rechtswörterbuch

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Zwangsverwalter - Prozessführung

 Normen 

§ 152 ZVG

§§ 154 - 158 ZVG

ZwVwV

 Information 

Grundsätzlich bleibt der Schuldner während der Zwangsverwaltungpartei- und prozessfähig.

Der Zwangsverwalter ist jedoch bezüglich der der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstücke und Gegenstände prozessführungsbefugt. Dies ergibt sich aus § 152 ZVG. Der Zwangsverwalter handelt als Partei kraft Amtes.

Dem Urteil BGH 25.05.2005 - VIII ZR 301/03 lag der Fall zugrunde, dass die Zwangsverwaltung zwischen der Anhängigkeit und der Rechtshängigkeit der Klage aufgehoben wurde. Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen.
Bei der Aufhebung der Zwangsverwaltung nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit wäre eine Erledigung der Hauptsache eingetreten.

 Siehe auch 

Institutszwangsverwalter

Klausel

Zwangsverwalter

Zwangsverwalter - Aufgaben

Zwangsverwalter - Schuldner

Zwangsverwaltung

Zwangsverwaltung - Beschlagnahme

Zwangsvollstreckung

http://www.forum-zwangsverwaltung.de (Internetseiten einer Interessengemeinschaft Zwangsverwaltung)

http://www.igzwangsverwaltung.de (Internetseiten einer Interessengemeinschaft Zwangsverwaltung)

Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen: Zwangsverwaltung; Kommentar; 4. Auflage 2007

Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen: Handbuch der Zwangsverwaltung; 2. Auflage 2005