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Parteifähigkeit

Autor:
 Normen 

§ 50 ZPO

§§ 124, 161 Abs. 2 HGB

 Information 

Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein.

Im Prozessrecht ist die Parteifähigkeit an die Rechtsfähigkeit gebunden.

Parteifähig sind danach alle natürlichen Personen, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (rechtsfähige Vereine, politische Parteien, die OHG, die KG, die Partnerschaftsgesellschaft etc.). Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist mit dem am 01.01.2024 in Kraft getretenen § 705 Abs. 2 BGB erstmals gesetzlich festgelegt. Die rechtsfähige GbR ist somit parteifähig.

Nicht selbst parteifähig ist der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA):

„Organe juristischer Personen können im Zivilprozess nur die Stellung von gesetzlichen Vertretern haben und nicht selbst Partei sein. Partei ist allein der Vertretene (…), hier mithin die Studierendenschaft“ (OLG Frankfurt am Main 14.09.2017 – 16 U 1/17).

 Siehe auch 

Anwaltsprozess

Beteiligtenfähigkeit – Verwaltungsprozess

Partnerschaftsgesellschaft

Postulationsfähigkeit

Prozessfähigkeit

BGH 31.05.2010 – II ZB 9/09 (Zulässigkeit der Berufung bei Parteiunfähigkeit)

BGH 01.07.2002 – II ZR 380/00 (Partei- und Rechtsfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft nach deren Sitzverlegung nach Deutschland)

BAG 01.12.2004 – 5 AZR 597/03 (Aktive und passive Partiefähigkeit einer GbR im Arbeitsrechtsstreit)

Plum: Beteiligten- und Parteifähigkeit von Arbeitnehmervereinigungen und ihren Untergliederungen; Zeitschrift für das Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes – ZTR 2012, 377 Prütting/Gehrlein: ZPO. Kommentar; 16. Auflage 2024

Schwörer: Parteifähigkeit der Wohnungseigentümerschaft; Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht – NZM 2002, 421