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Prozessführungsbefugnis

 Normen 

§ 51 ZPO

§ 42 Abs. 2 VwGO

§ 62 FGO

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Als Prozessführungsbefugnis wird die Befugnis bezeichnet, das Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Sie ist eine notwendige Sachurteilsvoraussetzung.

Die Prozessführungsbefugnis ist gegeben, wenn

  • der Kläger ein eigenes Recht geltend macht

    oder

  • der Kläger ein fremdes Recht in Prozessstandschaft (d.h. im eigenen Namen) geltend macht.

2. Rechtsgrundlage

Die Prozessführungsbefugnis ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Lediglich in einigen Fällen ist eine Prozessstandschaft ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben. Eine Form der Prozessstandschaft ist die Verbandsklage.

3. Abgrenzungen

Die Prozessführungsbefugnis ist von der Aktiv- bzw. Passivlegitimation zu unterscheiden:

  • Die Aktiv- bzw. Passivlegitimation betrifft die materiell-rechtliche Befugnis zur Geltendmachung des Anspruchs. Die Aktiv- bzw. Passivlegitimation ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

  • Die Prozessführungsbefugnis betrifft die Befugnis zur prozessualen Geltendmachung des Anspruchs. Die Prozessführungsbefugnis betrifft die Zulässigkeit der Klage.

4. Prozessrecht

Macht der Kläger ein eigenes Recht geltend und ergibt sich im Laufe des Prozesses, dass ihm das Recht nicht zusteht, ist die Klage unbegründet und durch Sachurteil abzuweisen.

Klagt der Kläger in Prozessstandschaft und liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage unzulässig und durch Prozessurteil abzuweisen.

Im Verwaltungsprozess (Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz) ergibt sich schon aus dem Erfordernis der Klagebefugnis, dass der Kläger ein eigenes Recht geltend machen muss. Eine Prozessstandschaft ist weitestgehend ausgeschlossen.

 Siehe auch 

Insolvenzverwalter

Parteifähigkeit

Prozessfähigkeit

Prozessstandschaft

Verbandsklage - Verbraucherschutz

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

BGH 10.12.2013 - XI ZR 508/12 (keine gewillkürte Prozessstandschaft bei der Vollstreckungsabwehrklage)

BGH 24.09.2009 - IX ZR 149/08 (fehlende Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters)

BGH 25.05.2005 - VIII ZR 301/03 (keine Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters wenn Aufhebung der Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit)

BGH 08.12.2004 - XII ZR 96/01 (Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters)

BFH 26.07.2004 - X R 30/04 (Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters)

BGH 18.02.1993 - I ZR 71/91

BGH 11.04.1991 - I ZR 82/89

OLG Saarbrücken 11.09.2014 - 4 U 179/13 (Prozessführungsbefugnis des Leasingnehmers nach Kündigung)

OLG Köln 10.06.1992 - 13 U 267/91

Bartone: Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters in der Insolvenz des Steuerpflichtigen; Der AO-Steuer-Berater - AO-StB 2014, 247

Garlichs/Mankel: Die passive Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei Teilverwaltung; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 1998, 511

Köhler: Prozessführungsbefugnis und Klagerecht der Verbände behinderter Menschen nach SGB IX und Behindertengleichstellungsgesetz; Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch - ZfSH/SGB 2010, 19

Oberheim: Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess; 6. Auflage 2014

Oberthür/Becker: Zahlungsklage. Probleme der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis; Arbeits-Rechts-Berater - ArbRB 2009, 345

Prütting/Gehrlein: ZPO-Kommentar; 7. Auflage 2015

Wieser: Gründe gemeinschaftlicher Prozessführungsbefugnis; Juristische Schulung - JuS 2000, 997