Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Aufhebungsvertrag
Gesetzlich nicht geregelt.
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann ohne Zustimmung des Integrationsamtes einen Aufhebungsvertrag schließen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den schwerbehinderten Arbeitnehmer über den Verlust seines Sonderkündigungsschutzes zu informieren, es sei denn es ist erkennbar, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer unwissend ist.
"Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, in der Wartezeit gemäß § 1 KSchG ein Präventionsverfahren durchzuführen" (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14).
Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Benachteiligungsverbot
Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Kündigung
Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Präventionsverfahren
Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Vorstellungsgespräch
Knittel: SGB IX. Kommentar; 11. Auflage 2017