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Kindesunterhalt - Volljährige Kinder

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 Normen 

§§ 1602 ff. BGB

 Information 

1. Allgemein

Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern auch noch nach deren Volljährigkeit Unterhalt, sofern diese bedürftig sind.

Bis zur Volljährigkeit des Kindes sind die Betreuungsleistung des das Kind betreuenden Elternteiles und der Barunterhalt des unterhaltspflichtigen Elternteiles gleichwertig. Ab der Volljährigkeit des Kindes entfällt gesetzlich die Betreuungsbedürftigkeit; der junge Erwachsene muss für sich selbst sorgen und sich grundsätzlich auch seinen Lebensunterhalt durch jede mögliche Arbeit selbst verdienen. Aber es bestehen Ausnahmen, in denen trotz Volljährigkeit die Unterhaltsbedürftigkeit weiter gegeben ist.

2. Bedürftigkeit

2.1 Während einer Ausbildung

Die Rechtsprechung erkennt die Bedürftigkeit des jungen Erwachsenen grundsätzlich nur an, wenn er durch eine Ausbildung gehindert ist, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Hinweis:

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt seit dem 01.01.2024 nach der Düsseldorfer Tabelle in der Regel monatlich 930,00 EUR. Hierin sind bis 410,00 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten (siehe Düsseldorfer Tabelle Anmerkungen Nr. 7). Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Von dem Betrag in Höhe von 930,00 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden (siehe die Anmerkung Nr. 7 zum Kindesunterhalt der Düsseldorfer Tabelle).

Wohnt das Kind noch bei seinen Eltern bzw. bei einem Elternteil, so ist der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100,00 EUR zu kürzen.

Die Tatsache, dass das Kind in Bezug auf Kost und Logis kostenfrei bei seinen Großeltern lebt, hat keine Auswirkungen auf seine Bedürftigkeit in voller Höhe (OLG Hamm 28.05.2013 – 2 WF 98/13). Die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft durch die Großeltern stellt sich nach der Ansicht der Richter als freiwillige Leistung Dritter dar, die keinen Einfluss auf den Bedarf des Antragstellers hat.

Volljährige Kinder, die ein freiwilliges soziales Jahr oder Ähnliches durchlaufen, das für den beabsichtigten Beruf nicht erforderlich ist, sind ebenfalls nicht unterhaltsbedürftig (OLG Karlsruhe 08.03.2012 – 2 WF 174/11).

2.2 Außerhalb einer Ausbildung

Außerhalb einer Ausbildung besteht nur in engen Grenzen ein Unterhaltsanspruch, da das volljährige Kind zunächst jede Arbeit annehmen muss, um den eigenen Unterhalt zu sichern:

Beispiele für einen Unterhaltsanspruch außerhalb der Ausbildung:

Ein Unterhaltsanspruch kann bei Erwerbsunfähigkeit bestehen, nicht jedoch bei Arbeitslosigkeit.

Sofern das unterhaltsbedürftige Kind eine Ausbildung aufgrund der Geburt eines Kindes abbricht und der Vater des Kindes nicht leistungsfähig ist, bleibt der Unterhaltsanspruch der das Kind betreuenden Tochter gegenüber den Eltern bestehen (OLG Köln 26.03.2013 – 25 UF 241/12).

Aber anders als bei minderjährigen Kindern, die ihre Lebensstellung von den Eltern ableiten, haben volljährige Kinder eine eigene Lebensstellung. Somit sind auch finanziell gut gestellte Eltern nur verpflichtet, dem volljährigen Kind einen Mindestunterhalt zu gewähren.

2.3 Einsatz des eigenen Vermögens

Volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden und ihren Lebensbedarf nicht durch eigenes Erwerbseinkommen decken können, haben hierzu auch den Stamm ihres Vermögens einzusetzen, bevor sie einen (oder beide) Elternteile auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch nehmen können; ihnen ist lediglich ein sogenannter Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-)Bedarfs zu belassen. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 1602 ff. BGB, wonach minderjährige unverheiratete Kinder lediglich die Einkünfte aus ihrem Vermögen, nicht jedoch das Vermögen selbst, bedarfsdeckend zu verwenden haben.

Einzusetzen ist nicht lediglich das zweckgebunden zur Finanzierung der Ausbildung zugewandte Vermögen, sondern jegliches zur freien Verfügung des volljährigen Kindes stehende Vermögen, ungeachtet seiner Herkunft und etwaiger mit der Zuwendung verbundener Vorstellungen des Zuwendenden oder des Kindes (OLG Zweibrücken 16.10.2015 – 2 UF 107/15).

3. Leistungsfähigkeit

Ab Volljährigkeit haften beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit anteilig. Der bisher allein Unterhaltspflichtige hat gegen den das Kind betreuenden Elternteil einen Auskunftsanspruch über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Sofern bei der Anteilsberechnung eines Elternteils ein an die derzeitige Familie des Unterhaltsverpflichteten zu leistender Familienunterhalt zu berücksichtigen ist und bei diesem wiederum der Kindesunterhalt an das volljährige Kind zu berücksichtigen ist, ist der bisher für das Kind gezahlte Unterhalt heranzuziehen (BGH 21.01.2009 – XII ZR 54/06).

Die Eltern haben grundsätzlich die Wahl, ob sie den Unterhaltsanspruch des Kindes durch eine Barzahlung oder durch Naturalunterhalt erfüllen (§ 1612 Abs. 2 BGB), d.h. Eltern können sich durch das Angebot der Haushaltsaufnahme und der Gewährung eines Taschengeldes einer Barunterhaltspflicht entziehen.

Die Belange des Kindes haben nur in Ausnahmefällen dann Vorrang, soweit schwerwiegende Gründe vorhanden sind, die einem Zusammenleben mit dem Elternteil bzw. der sonstigen Annahme der durch das Bestimmungsrecht vorgegebenen Entgegennahme des Unterhaltes entgegenstehen. In Zweifelsfällen ist daher das Bestimmungsrecht als wirksam ausgeübt zu betrachten, die vollständige Darlegungs- und Beweislast für einen gegenteilige Ansicht trägt das volljährige unterhaltsberechtigte Kind (OLG Brandenburg 21.05.2008 – 9 WF 116/08).

Aber: Lebten die Eltern getrennt oder sind sie geschieden und hatte der Unterhaltspflichtige auch schon vor der Volljährigkeit seine Unterhaltspflicht aufgrund einer Vereinbarung durch Barunterhalt erfüllt, bleibt die Verpflichtung bestehen (OLG Hamm 18.07.2007 – 7 WF 140/07). Das Gleiche gilt, wenn das volljährige Kind weiter bei dem bisher betreuenden Elternteil wohnen bleiben möchte oder die Haushaltsaufnahme aufgrund verschiedener, zwingender Wohnorte nicht möglich ist (Studienplatzzuweisung durch die ZVS).

Soweit der bis zur Volljährigkeit der Kinder allein Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt seit Eintritt der Volljährigkeit weiterhin allein geleistet hat, ohne den anderen Elternteil in Rückgriff nehmen zu wollen, kann eine zumindest stillschweigende Freistellungsabrede der Parteien vorliegen (BGH 30.07.2008 – XII ZR 126/06).

4. Finanzierung einer Ausbildung

4.1 Erstausbildung

Grundsätzlich schulden Eltern nur die Finanzierung einer Ausbildung. Die Berufswahl steht im freien Ermessen des Kindes. Die Finanzierungspflicht der Eltern besteht nur, wenn die Ausbildung den Begabungen, Fähigkeiten, Leistungswillen und beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.

Dabei hat der BGH in der Entscheidung BGH 03.07.2013 XII ZB 220/12 dem Kind eine Übergangszeit zugebilligt:

»Denn in Anbetracht der schwierigen Ausbildungsmarktlage für Schulabsolventen mit schwacher Notenqualifikation musste der Antragsgegner damit rechnen, dass die Antragstellerin eine Ausbildungsstelle erst würde antreten können, nachdem sie sich in vorgeschalteten Berufsorientierungspraktika oder ähnlichen Tätigkeiten bewährt hatte. Auch liegt die gesamte Ausbildung noch innerhalb des Zeitraums vor der Vollendung des 25. Lebensjahres, für den Kindergeld beansprucht werden kann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird.«

Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann eine Erwerbstätigkeit des Kindes auch in der Zeit zwischen dem Ende der Schulzeit und der Aufnahme einer weiterführenden Ausbildung oder eines Studiums erwartet werden (OLG Karlsruhe 08.03.2012 – 2 WF 174/11).

Eltern schulden im Rahmen des Unterhalts auch die Kosten für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf. Als angemessene Vorbildung zu einem Beruf ist eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten sowie den beachtenswerten Neigungen des Kindes entspricht und die sich hinsichtlich ihrer Finanzierung an den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Nach dem Abschluss der Schule ist dem Unterhaltsberechtigten eine sogenannte Orientierungsphase zuzubilligen (OLG Naumburg 10.05.2007 – 4 UF 94/07).

4.2 Zweitausbildung

Eine Unterhaltspflicht für eine weitere Ausbildung besteht, wenn es sich um eine angemessene Weiterbildung handelt, die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der ersten Ausbildung steht und den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.

  • Arbeitet das Kind nach dem Abschluss der Ausbildung zunächst in dem Beruf und entschließt sich erst einige Zeit später zur Aufnahme eines Studiums, ist der zeitliche Zusammenhang unterbrochen.

  • Der sachliche Zusammenhang wurde bejaht für eine Banklehre und ein anschließendes Jurastudium, verneint für einen Speditionskaufmann, der nach der Ausbildung ein Jurastudium aufnahm.

Grundsätzlich besteht immer die Obliegenheit des Unterhaltsbegehrenden, die Ausbildung zielstrebig durchzuführen (OLG Frankfurt am Main 30.07.2008 – 5 UF 46/08).

Im Einzelfall haben die Eltern nach der Entscheidung BGH 17.05.2006 – XII ZR 54/04 jedoch auch eine nicht unerhebliche Verzögerung in der Ausbildung des Kindes hinzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen ist.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht die Pflicht zur Finanzierung einer Zweitausbildung beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen:

  • Der zuvor erlernte Beruf wird entgegen einer früheren Prognose keine Lebensgrundlage bieten.

  • Der erlernte Beruf ist aus gesundheitlichen Gründen zwingend aufzugeben.

  • Die Eltern haben das Kind zu dem erlernten Beruf gedrängt, und der Beruf entspricht den Neigungen des Kindes nicht.

  • Mit der Erstausbildung sind die Begabungen und Fähigkeiten des Kindes noch nicht vollständig ausgebildet (OLG Celle 18.04.2013 – 17 UF 17/13).

5. Privilegierte volljährige Kinder

Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB sind volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, bis zum 21. Lebensjahr unterhaltsrechtlich wie ein minderjähriges Kind zu behandeln, es sei denn sie können ihren Unterhalt aus dem Stamm ihres Vermögens selbst bestreiten.

Nach dem Urteil BGH 23.03.2005 – XII ZB 13/05 haben auch in der Ausbildung befindliche volljährige Kinder ohne eigene Lebensstellung gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, ein Prozesskostenhilfeantrag ist daher unbegründet.

6. Verzögerter Ausbildungsbeginn

Es besteht keine feste Zeitgrenze, bis zu der der Unterhaltsbedürftige verpflichtet ist, die Ausbildung zu beginnen. Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend, wobei die Frage maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist.

Eine verzögerte Aufnahme des Studiums kann durch subjektive Beeinträchtigungen des Unterhaltsberechtigten, die diesem nicht vorwerfbar sind, gerechtfertigt werden. Dazu gehört z.B. eine psychische Erkrankung. Nach dem Urteil BGH 29.06.2011 – XII ZR 127/09 »fehlt es ebenso an einer Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltsberechtigte infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung seine Ausbildung verzögert beginnt. Dies gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit - aufnimmt.«

Die Richter haben die Frage bewusst nicht beantwortet, wie es sich verhält, wenn sich die Aufnahme der Ausbildung deshalb deutlich länger hinzieht, weil der Unterhaltsberechtigte mehrere Kinder betreut.

 Siehe auch 

Auskunftsanspruch

Düsseldorfer Tabelle

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt – Neue Bundesländer

Mangelfallberechnung

Rechtswahrungsanzeige

Selbstbehalt

Trennungsunterhalt

Unterhaltsvorschuss

Unterhalt – nachehelicher

Vereinfachtes Verfahren

Verzug mit Unterhalt

BGH 21.01.2009 – XII ZR 54/06 (Pflicht zum Wohnen am Studienort und Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern)

BGH 26.10.2005 – XII ZR 34/03 (Anrechnung des Kindergeldes)

BGH 14.03.2001 – XII ZR 81/99 (Unterhalt nach Wechsel der Ausbildung)

BGH 20.03.1996 – XII ZR 45/95

BGH 15.06.1994 – XII ZR 38/93

BGH 20.05.1992 – XII ZR 131/91

OLG Celle 06.10.2011 – 10 WF 300/11 (Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder während eines freiwilligen sozialen Jahres)

OLG Celle 10.04.2008 – 17 UF 217/07 (Verwirkung von rückständigem Minderjährigenunterhalt nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes)

OLG Düsseldorf 31.05.1994 – 1 UF 194/93

OLG Nürnberg 13.09.1993 – 10 UF 741/93

OLG Karlsruhe 10.05.1990 – 16 UF 120/90

Born: Ausbildungsunterhalt aktuell. Neue Chancen für Spätentwickler?; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2013, 2717

Eschenbruch/Schürmann: Der Unterhaltsprozess; 7. Auflage 2021

Kleffmann/Soyka: Praxishandbuch Unterhaltsrecht; 5. Auflage 2023

Viefhues: Kindesunterhalt: Der Minderjährige wird im Prozess volljährig: So lauten die Anträge zum Unterhalt richtig; Familienrecht kompakt – FK 2016, 47