§ 1602 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 3 – Unterhaltspflicht → Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1602 BGB – Bedürftigkeit
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
Zu § 1602: Geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2429).