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Mangelfallberechnung

 Normen 

§ 1609 BGB

§ 1612b BGB

 Information 

1. Allgemein

Als Mangelfall wird im Unterhaltsrecht ein Sachverhalt bezeichnet, bei dem das verfügbare Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht ausreicht, um alle gegen ihn bestehenden Unterhaltsansprüche zu befriedigen.

Eine Mangelfallberechnung ist die anteilige Verteilung des zur Verfügung stehenden Einkommens/Vermögens auf die Unterhaltsbedürftigen.

2. Vorliegen eines Mangelfalls

Soweit das Einkommen/Vermögen des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht, um alle Unterhaltsbedürftigen zu versorgen, sind die Unterhaltsansprüche in der gemäß § 1609 BGB bestehenden Rangfolge zu erfüllen.

Der vorrangig Berechtigte verdrängt den nachrangig Berechtigten, d.h. erst wenn der Unterhaltsanspruch des vorrangig Berechtigten vollständig erfüllt ist, kann der nachrangig Berechtigte seinen Unterhalt geltend machen.

Es besteht keine Privilegierung der ersten Ehe gegenüber der zweiten Ehe. Privilegierungstatbestände sind nur noch die Betreuung von gemeinsamen Kindern oder eine Ehe von langer Dauer. Kann sich z.B. sowohl der geschiedene Ehegatte als auch der gegenwärtige Ehegatte auf einen Unterhaltsbedarf wegen Kindesbetreuung berufen, so besteht zwischen ihnen Gleichrang. In diesem Fall sind bei nicht ausreichenden Einkommen des Unterhaltsverpflichteten die von der Rechtsprechung entwickelten Mangelfallberechnungsmethoden wieder anzuwenden.

Aber: Übt der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen wegen der Betreuung der im Haushalt lebenden gemeinsamen minderjährigen Kinder keine Erwerbstätigkeit aus, können ihm bei der Ermittlung des Gesamteinkommens fiktive Erwerbseinkünfte zugerechnet werden, wenn und soweit er im hypothetischen Fall einer Scheidung trotz der Kindesbetreuung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre. Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes kommt dies aber auch dann nicht in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige als Rentner selbst keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (BGH 07.05.2014 - XII ZB 258/13).

3. Mangelfallberechnung

Die Mangelfallberechnung erfolgt wie folgt:

  • In einem ersten Schritt ist der Unterhaltsbedarf (Lebensbedarf) der Bedürftigen zu berechnen.

  • Dann ist die zu verteilende Masse festzustellen (Bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich des Selbstbehalts).

    Dabei ist der sich aus einer neuen Eheschließung ergebende Splittingvorteil als Einkommensbestandteil bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in vollem Maße zu berücksichtigen, auch wenn ggf. der aus der Wiederverheiratung stammende Splittingvorteil vollständig für den vorrangigen Kindesunterhalt verbraucht wird (BGH 17.09.2008 - XII ZR 72/06).

  • In einem dritten Schritt ist die Verteilerquote dann mit folgender Formel zu berechnen:

    Zu verteilende Masse x 100, geteilt durch den theoretischen Unterhaltsbedarf aller Berechtigten

  • Der theoretische Unterhalt der Bedürftigen ist dann mit der Verteilerquote zu multiplizieren und ergibt den tatsächlichen Unterhaltsbetrag.

Beispiel:

Das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten beträgt 2.900,00 EUR, die zu verteilende Masse (minderjährige Kinder) daher 1.400,00 EUR. Der Unterhalt beträgt für das erste Kind 400,00 EUR, für das zweite Kind 565,00 EUR, für das dritte Kind 565,00 EUR und für die berufstätige Ehefrau 389,00 EUR, gesamt: 1919,00 EUR

Verteilerquote:

1.400,00 EUR x 100 = 72,96
1.919,00 EUR 

Die sich ergebende Quote ist als Prozentsatz mit dem Unterhaltsbedarf zu multiplizieren und ergibt so den dem Bedürftigen tatsächlich zustehenden Betrag:

Summe1.400,00 EUR
Kind 1: 400,00 x 72,96 %= 292,00 EUR
Kind 2: 565,00 x 72,96 %= 412,00 EUR
Kind 3: 565,00 x 72,96 %= 412,00 EUR
Ehefrau: 389,00 x 72,96 %= 284,00 EUR
 Siehe auch 

Selbstbehalt

Unterhalt - nachehelicher

Verzug mit Unterhalt

BGH 02.06.2010 - XII ZR 160/08 (Berücksichtigung des Splittingvorteils bei Unterhaltsverfahren im Mangelfall)

BGH 13.04.2005 - XII ZR 273/02 (Rangverhältnisse im Mangelfall)

Gerhardt/von Heintschell-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 10. Auflage 2015

Gutdeutsch: Zur Konkurrenz mehrerer Ansprüche auf Ehegattenunterhalt nach der Entscheidung des BVerfG v. 25.01.2011 - 1 BvR 918/10; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2011, 523

Gutdeutsch: Erwerbstätigenbonus und Bedarfskorrektur im Mangelfall; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2008, 736