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Kindertagesbetreuung

 Normen 

§§ 22 - 26 SGB VIII

Gesetze der Länder, z.B. KiBiz NW

KiTaBetrFinHG

§ 22 Abs. 1a BImSchG

 Information 

1. Einführung

In Deutschland gibt es derzeit 59.323 Kindertageseinrichtungen (Stand 2022). Davon sind jeweils ca. ein Drittel in öffentlicher, ein Drittel in freier Trägerschaft und ca. ein Drittel den Religionsgemeinschaften zugehörig.

Von einer dauerhaft durch öffentliche Sach- und Personalkostenzuschüsse geförderten Kinderbetreuung ist dann auszugehen, wenn die Zuschüsse nach der Zwecksetzung wiederkehrende oder laufende Kosten decken sollen. Umfasst sind beispielsweise öffentlich geförderte Betreuungseinrichtungen im Bereich der Universitäten und mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds geförderte Plätze in betrieblichen Betreuungseinrichtungen.

Eine öffentlich geförderte Kinderbetreuung liegt nicht vor, wenn eine einmalige Sach- oder Geldleistung von öffentlicher Seite (zum Beispiel im Rahmen des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" oder des Konjunkturpaketes II) oder mittelbare Unterstützungsleistungen für Eltern (zum Beispiel im Rahmen der steuerlichen Absetzbarkeit von Beiträgen, sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen für Tagespflegepersonen oder Zuschüssen für die Verpflegung von Kindern) zur Verfügung gestellt werden oder eine individuelle Förderung der Eltern (zum Beispiel durch die Übernahme von Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung) erfolgt.

Weiterentwicklung der Qualität:

Mit der am 01.01.2023 in Kraft getretenen Änderung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes erfolgt eine stärkere Fokussierung auf die Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung, indem seit 2019 bereits begonnene Maßnahmen der Länder zur Qualitätsentwicklung und zur Entlastung der Eltern bei den Beiträgen fortgeführt werden.

2. Formen

Es bestehen gemäß § 22 SGB VIII folgende Formen der Kinderbetreuung (Kita):

  1. a)

    Die staatlich geförderte Kindertagesbetreuung (Kitas):

    • Kindergarten

    • Hort

    • Krippe

  2. b)

    Davon zu unterscheiden ist die Kindertagespflege, die von einer Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet wird (Tagesmutter).

    • Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt. Bei nicht speziell ausgebildeten Kindertagespflegepersonen ist hierbei auf das Gesamtbild der Persönlichkeit, deren Sachkompetenz sowie soziale und kommunikative Kompetenz abzustellen.

    • Ein Mangel an persönlicher Eignung liegt vor, wenn die Antragstellerin in ihrer früheren unternehmerischen Tätigkeit nicht die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung pünktlich und regelmäßig gezahlt hat und sie auch Defizite bei der Erfüllung von weiteren unternehmerischen Pflichten aufweist. Dass diese Defizite nicht im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern stehen, ist irrelevant, denn zu den an eine Kindertagespflege zu stellenden Qualitätsanforderungen gehört auch, dass wichtige administrative Tätigkeiten, die aufgrund der Tätigkeit in der Kindertagespflege entstehen, zuverlässig erfüllt werden (OVG Rheinland-Pfalz 15.10.2014 - 7 D 10243/14).

3. Rechtsgrundlagen

  • §§ 22 - 26 SGB VIII

  • Ausführungsgesetze der Länder zu den Vorschriften des SGB VIII, z.B. das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Kinder- und Jugendförderungsgesetz (AG-KJHG,NW) einschließlich darauf aufbauender Pläne, so z.B. der Kinder- und Jugendförderplan des Landes Nordrhein-Westfalen 2011 - 2015 (KJFP NRW)

  • Zusätzliche gesetzlich geregelte Förderungen, so z.B. Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz NRW)

4. Anspruch auf einen Betreuungsplatz

4.1 Allgemein

Eltern haben gemäß § 24 SGB VIII bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf staatlich geförderte Kinderbetreuung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Dabei ist der Anspruch wie folgt gestaffelt:

  • Bis zum 1. Lebensjahr:

    Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, so u.a. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind.

  • 1. bis 3. Lebensjahr:

    Es müssen keine weiteren Voraussetzungen vorliegen, der Anspruch besteht auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

  • 3. Lebensjahr bis Schulbeginn:

    Keine weiteren Voraussetzungen, der Anspruch besteht auf Förderung in einer Tageseinrichtung, bei besonderen Bedarf auch in einer Tageseinrichtung.

  • Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten (Absatz 4).

  • Ab dem 01.08.2026 bestehen nach der dann geltenden Fassung der Absätze 4 und 5 folgende Ansprüche:

    Ein Kind, das ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten.

    Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten, sofern der obige Anspruch nicht besteht.

  • Ab dem 01.08.2029 bestehen nach der dann geltenden Fassung der Absätze 4 und 5 folgende Ansprüche:

    Ein Kind hat ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Für Kinder ab Beginn der fünften Klassenstufe ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten.

Zuweisung:

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem anspruchsberechtigten Kind (und nicht etwa den Eltern) deshalb entweder einen Platz in einer eigenen Kindertageseinrichtung zuzuweisen (zu verschaffen) oder in einer Einrichtung eines anderen (freien) Trägers bzw. einer kreisangehörigen Gemeinde oder in Kindertagespflege bei einem Tagesvater oder einer Tagesmutter nachzuweisen (bereitzustellen), der/die bereit ist, das Kind aufzunehmen, sofern ein entsprechender Bedarf rechtzeitig geltend gemacht wird.

Zumutbare Entfernung zur Wohnung:

In der Regel ist von der am nächsten gelegenen Einrichtung am Wohnort des Kindes auszugehen; allerdings ist es den Kindern und damit auch ihren Eltern regelmäßig zumutbar, für den Weg zur Kindertageseinrichtung öffentliche Verkehrsmittel bzw. ihren privaten PKW zu benutzen. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte noch zumutbar ist, lässt sich indes nicht abstrakt-generell festlegen. Vielmehr ist einerseits die Zumutbarkeit für das Kind selbst und andererseits auch der Zeitaufwand für den begleitenden Elternteil zu berücksichtigen (VGH Bayern 17.11.2015 - 12 ZB 15/1191).

"Einzubeziehen sind dabei auch die Entfernung zur Arbeitsstätte und der damit verbundene gesamte zeitliche Aufwand für die Eltern" (OVG Berlin-Brandenburg 12.12.2018 - 6 S 55/18). In diesem Urteil hatte das OVG eine Fahrtzeit von 36 bzw. 46 Minuten für die berufstätigen Eltern für nicht mehr zumutbar gehalten.

Pflicht zur Schaffung weiterer Kapazitäten:

Die Gerichte erkennen den Einwand der Verwaltung, einen Kapazitätsengpass zu haben, nicht an:

"§ 24 SGB VIII ... verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu, die erforderlichen Kapazitäten zu schaffen" (OVG Berlin-Brandenburg 12.12.2018 - 6 S 55/18).

Erwerbstätigkeit der Eltern:

Die Nichtberücksichtigung der Erwerbstätigkeit beider Eltern bei der Vergabe der Kita-Plätze ist ermessensfehlerhaft (OVG Niedersachsen 03.09.2020 - 10 ME 174/20).

4.2 Frist

Grundsätzlich besteht keine Frist. Aber gemäß § 24 Abs. 5 S. 2 SGB VIII kann das Landesrecht bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

4.3 Klage auf Gewährung eines Betreuungsplatzes

Eine Klage auf Gewährung eines Betreuungsplatzes ist gegen die Kommune zu richten, d.h. den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Wird den Eltern kein Betreuungsplatz angeboten, können sie den Schaden geltend machen. Dieser ist jedoch konkret nachzuweisen, z.B. durch die Kosten der Inanspruchnahme einer privaten Betreuung durch pädagogische Fachkräfte oder dem Verdienstausfall des betreuenden Elternteils. Ist ein Elternteil nicht berufstätig, so ist in der Regel kein Schaden entstanden.

Die Kommune ist nur verpflichtet, einen Betreuungsplatz innerhalb des Stadtgebietes anzubieten, ggf. kann es sich dabei auch nur um eine Halbtagesbetreuung oder eine Tagesmutter handeln. Die Entfernung zu der angebotenen Einrichtung muss zumutbar sein. Das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln 18.07.2013 - 19 L 877/13) hat die Kommune verurteilt, den Antragstellern einen Betreuungsplatz anzubieten, der nicht weiter als 5,0 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Antragstellers entfernt liegt. Aber gemäß § 5 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern.

Nunmehr ist eine Rechtsprechung ergangen, mit der diese beiden Ansprüche verbunden werden: Nach der Entscheidung OVG Niedersachsen 28.11.2014 - 4 ME 221/14 kann sich der Anspruch auf einen Betreuungsplatz gemäß dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern auf eine Einrichtung verdichten, wenn dort ein bedarfsgerechter und belegbarer Platz für die gewünschte Betreuung vorhanden ist und atypische Umstände nicht vorliegen.

Bei einer von einer Kommune betriebenen Kindertageseinrichtungen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (VGH Bayern 10.10.2012 - 12 CE 12/2170).

4.4 Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbst beschafften Kinderbetreuungsplatz

Ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbst beschafften Kinderbetreuungsplatz ergibt sich aus dem Bundesrecht entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (BVerwG 12.09.2013 - 5 C 35.12).

Für eine Begrenzung des Aufwendungsersatzanspruchs auf den das 1,5-fache des staatlichen Förderanteils in der Kindertagespflege übersteigenden Betrag besteht ohne ausdrückliche (bundes-) gesetzliche Anordnung keine Grundlage. Kann ein Kind ohne Vorliegen sachlich rechtfertigender Gründe nur auf einen Platz mit einem höheren Elternbeitrag verwiesen werden, so sind im Falle der Selbstbeschaffung die Mehrkosten von dem kommunalen Träger zu übernehmen (VGH Bayern 17.11.2015 - 12 ZB 15/1191).

"Im Eilverfahren ergibt sich aus dem Anspruch auf Aufwendungsersatz einen Anspruch auf Freistellung von den Betreuungskosten. Erstattungsfähig sind diejenigen Aufwendungen, die der Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte" (OVG Niedersachsen 09.11.2022 - 14 ME 310/22).

4.5 Schadensersatz

Das Landgericht Leipzig hatte einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Verdienstausfalls für die Mutter eines Kleinkindes anerkannt, die aufgrund eines fehlenden Betreuungsplatzes nicht wie geplant ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen konnte (LG Leipzig 02.02.2015 - 7 O 1928/14).

Der Schadensersatzanspruch wurde in der Berufungsinstanz zwar wieder verworfen (OLG Dresden 26.08.2015 - 1 U 319/15), die Revision zum BGH war jedoch erfolgreich:

Der BGH hat das Vorliegen einer Amtshaftung der beklagten Stadt bejaht. Eine Amtspflichtverletzung liegt bereits dann vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Die betreffende Amtspflicht ist nicht durch die vorhandene Kapazität begrenzt. Vielmehr ist der verantwortliche öffentliche Träger der Jugendhilfe gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen - bereitzustellen. Insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht (BGH 20.10.2016 - III ZR 302/15).

4.6 Betreuungsvertrag mit Hort an Schule

Ein privater Träger eines Horts an einer öffentlichen Grundschule ist verpflichtet, im Rahmen seiner Betreuungskapazitäten alle Kinder der Grundschule in dem Hort aufzunehmen (OVG Berlin-Brandenburg 16.11.2015 - 6 S 39/15).

5. Betreuungsvertrag

Bei dem Betreuungsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag in der Form des dauernden Dienstverhältnisses mit festen Bezügen.

Sieht ein solcher Vertrag ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende vor, so ist dies im Hinblick auf § 307 BGB unbedenklich. Es ist dann insbesondere nicht geboten, dass den Eltern (Dienstberechtigten) für die Dauer der anfänglichen Eingewöhnungsphase - im Sinne einer "Probezeit" - ein fristloses Lösungsrecht eingeräumt wird (BGH 18.02.2016 - III ZR 126/15).

6. Geräuschimmissionen

Von einer Kindertagesstätte ausgehende Geräuschimmissionen sind gemäß §§ 22 Abs. 1a BImSchG im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern unterliegen als Kinderlärm dem Schutz des Gesetzgebers.

7. Gemeinnützigkeit einer Kita in der Rechtsform eingetragener Verein

Der gewerbliche Betrieb eines auf den Betrieb einer Kindertagesstätte gerichteten Vereins hat nach dem Urteil BGH 16.05.2017 - II ZB 7/16 keine Auswirkungen auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit:

"Der (...) entgeltliche Betrieb von Kinderbetreuung stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar, denn er erbringt am äußeren Markt der Kindertagesstätten planmäßig und dauerhaft Kinderbetreuungsleistungen gegen Entgelt. (...) ist diese wirtschaftliche Tätigkeit aber dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck des Beteiligten zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung. Sie unterfällt damit dem sogenannten Nebenzweckprivileg und macht den Beteiligten daher nicht zu einem wirtschaftlichen Verein."

 Siehe auch 

Absetzbarkeit Kinderbetreuungskosten

Bolz-/Skateplatz

Jugendamt

Jugendhilfe

Kinderlärm

Kinderschutz

Kinderspielplatz

Kindeswohl

Kindergartenbeitrag - Unterhalt

Krug / Riehle: SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar; Loseblattwerke

Schellhorn/Fischer/Mann u.a.: SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar; Digital