Rechtswörterbuch

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Kindergartenbeitrag - Unterhalt

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Verpflichtung zum Tragen der Kosten des Kindergartenbesuchs des unterhaltsbedürftigen Kindes.

Mit der Entscheidung BGH 26.11.2008 - XII ZR 65/07 hat der BGH seine Rechtsprechung zur Kostentragungspflicht für den Besuch im Kindergarten, der Kindertagesstätte u.Ä. geändert:

Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind dem Bedarf eines Kindes zuzurechnen, und nicht denjenigen des betreuenden Elternteils. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung die Berufstätigkeit des unterhaltsberechtigten Elternteils ermöglicht. Als Mehrbedarf ist der Kindergartenbeitrag bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen. Dabei sind beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen in Anspruch zu nehmen.

Die Beiträge zum Kindergarten, der Kindertagesstätte o.Ä. sind kein Sonderbedarf.

 Siehe auch 

Kind

Kindertagesbetreuung

Kindesunterhalt

Selbstbehalt

Überobligatorische Erwerbstätigkeit

Unterhalt - nachehelicher